Rz. 111
Der Bildungsfreistellungsanspruch muss dem Arbeitgeber spätestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht werden. Dabei ist die Bescheinigung über die Anerkennung der Veranstaltung vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung zu dem vom Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn
- die Frist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürBfG versäumt wurde,
- dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen,
- in Betrieben von Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten bereits 5 Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 4 ThürBfG zugestimmt hat,
- in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 25 und bis zu 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 4 ThürBfG zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat oder
- in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme nach § 6 Abs. 4 ThürBfG zugestimmt hat, die Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat.
Nach § 6 Abs. 3 ThürBfG liegen entgegenstehende dringende betriebliche Belange auch vor, wenn der Betrieb sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet. Solche sind insbesondere gegeben, wenn
- über das Unternehmen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder das Unternehmen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO) eingetragen ist oder
- das Unternehmen aufgrund einer Verwaltungsentscheidung mittelbar oder unmittelbar Mittel aus öffentlichen Haushalten erhält, die zur Stützung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorgesehen sind.
Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung schriftlich mit. Lehnt er den Antrag ab, so muss er die geltend gemachten Gründe schriftlich erläutern. Unterbleibt die rechtzeitige Mitteilung der Entscheidung oder erfolgt eine Ablehnung nicht schriftlich oder ohne Erläuterung, so gilt die Zustimmung zur Bildungsfreistellung kraft Fiktion als erteilt. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung nach § 6 Abs. 7 ThürBfG zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Ablehnung des Antrags auf Bildungsfreistellung berechtigt hätten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Schaden ersetzen, den er dadurch erleidet, dass er auf die bereits erteilte Zustimmung zu der Bildungsfreistellung vertraut hat.