Rz. 36

Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für den laufenden 2-Jahres-Zeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Freistellung gewährt worden ist. Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Gesetzen, tarifvertraglichen Vereinbarungen, betrieblichen Vereinbarungen und Einzelverträgen beruhen, können auf den Freistellungsanspruch nur dann angerechnet werden, wenn sie dem Arbeitnehmer uneingeschränkt die Erreichung eines der gesetzlichen Ziele ermöglichen und wenn in den betreffenden Vereinbarungen oder Verträgen die Anrechenbarkeit ausdrücklich vorgesehen ist.

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