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Nach § 9 Abs. 1 BfG M-V kann Bildungsurlaub für die politische und die berufliche Weiterbildung sowie die Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten beansprucht werden. Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist nur die Freistellung für Veranstaltungen, die der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen, möglich.

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