Rz. 64

Lehnt der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zustehende Arbeitnehmerweiterbildung unter Berufung auf zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder entgegenstehende Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer ab, so ist der Anspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einmalig auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.

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