Rz. 66
Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich so frühzeitig wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Dabei sind der Mitteilung die Unterlagen über die Bildungsveranstaltung (Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben) beizufügen.
Der Arbeitgeber kann die Arbeitnehmerweiterbildung nach § 5 Abs. 2 AWbG NW nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Zustimmungsverweigerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach seiner Mitteilung schriftlich unter Angabe der Gründe mitteilen, ansonsten gilt die Freistellung als erteilt. Darüber hinaus entfällt nach § 3 Abs. 7 AWbG NW für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind.
Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung schriftlich und in der maßgeblichen Frist von 3 Wochen, weil seiner Meinung nach zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, so darf der Arbeitnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen, es sei denn er klagt sein Recht auf Teilnahme vor dem Arbeitsgericht ein. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Freistellung für die Bildungsmaßnahme aus anderen Gründen innerhalb der 3 Wochen nach Antragstellung schriftlich ablehnt, er etwa der Auffassung ist, die Voraussetzungen nach dem AWbG NW seien nicht erfüllt oder wenn gar keine Gründe angegeben werden, so kann der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 4 AWbG NW eine Gleichwohlerklärung abgeben und auf diese Weise seine Teilnahme an der Maßnahme erzwingen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber binnen einer Woche seit Mitteilung der Verweigerung schriftlich mitteilt, er werde gleichwohl an der Bildungsveranstaltung teilnehmen. Gibt der Arbeitnehmer diese Gleichwohlerklärung fristgerecht ab, so darf er auch ohne Freistellung an der Bildungsmaßnahme teilnehmen. Sein Fernbleiben im Betrieb gilt als entschuldigt, der Arbeitgeber darf gegen ihn keine Sanktionen ergreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber vor der Teilnahme an der Maßnahme über eine einstweilige Verfügung eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erwirkt. Eine solche Entscheidung wird in der Praxis aber kaum zu erreichen sein. Die Gleichwohlerklärung führt aber nicht zwingend zu einem Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der Weiterbildung. Hält der Arbeitgeber an seiner Auffassung fest, die Voraussetzungen des AWbG NW für die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Veranstaltung seien nicht gegeben, so darf er die Entgeltfortzahlung zunächst einmal nicht leisten. Der Arbeitnehmer muss dann die Vergütung vor dem Arbeitsgericht einklagen. In diesem Zusammenhang wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme tatsächlich vorlagen.