Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX. Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber bei rein internen Stellenbesetzungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht der öffentlichen Arbeitgeber zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern/innen gilt nicht für rein interne Stellenbesetzungsverfahren. "Solche" Arbeitsplätze im Sinne von § 165 Satz 3 SGB IX sind nur diejenigen Arbeitsplätze, die den Agenturen für Arbeit zu melden sind. Nach der Neufassung des § 165 Satz 1 SGB IX zählen hierzu nicht die intern ausgeschriebenen Arbeitsplätze.
Normenkette
SGB IX § 165 S. 1 und S. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.10.2018; Aktenzeichen 22 Ca 1630/18) |
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.10.2018 - 22 Ca 1630/18 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ihrer Behinderung zu zahlen.
Die am xx.xx.1988 geborene Klägerin ist seit dem 20.August 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2009 (Anlage K 1) zugrunde. Hiernach ist die Klägerin, nachdem sie die Abschlussprüfung zur Bankkauffrau bestanden hatte, seit 1. Juli 2009 als Servicemanagerin eingestellt. Das Arbeitsentgelt der Klägerin belief sich zuletzt in der Tarifgruppe 6 auf € 3.536,00 brutto.
Seit dem 1. August 2011 war die Klägerin an der Niederlassung der Beklagten in R. als Kreditmanagerin beschäftigt. Die Klägerin hat einen GdB von 100; sie ist stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung Süd/Süd-Ost. Der Wohnort der Klägerin befindet sich in A.. Im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms "Road Map 2020" entfielen bis zum 30. Juni 2017 sämtliche Stellen "Kreditmanager/in Unternehmenskredit" in R.. Der Klägerin wurde eine anderweitige Beschäftigung in der Niederlassung S. angeboten. Die Klägerin übte diese Tätigkeit vom 1. Juli bis 30. November 2017 aus. Die Parteien stritten jedoch darüber, ob diese Stelle gleichwertig und im Hinblick auf die Schwerbehinderung der Klägerin und den langen Anfahrtsweg von A. nach S. leidensgerecht sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 (Anlage K 7) leitete die Beklagte beim Integrationsamt S. ein Präventionsverfahren ein. Hierin schilderte das Personalmanagement die verschiedenen Bemühungen, für die Klägerin einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden. Mit Schreiben vom 31. August 2017 (Anlage K 2) legitimierte sich in diesem Verfahren der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Am 28. September 2017 wurde die Sachlage unter Beteiligung des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung erörtert. Im Rahmen der Besprechung wurde insbesondere ein Einsatz der Klägerin als Vermögensmanagement-Assistentin in der Niederlassung A. thematisiert. Die Beklagte hatte eine solche Stelle am 13. September 2017 ausgeschrieben (Anlage K 3). Außerdem wurde eine Beschäftigung in der Niederlassung R. erörtert, nachdem dort mit zwei Arbeitnehmern eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen war. Die Vertreter der Beklagten teilten hierzu mit, dass diese Stellen erst im Jahr 2020 besetzbar seien.
Nachdem sich die Vertreter der Beklagten während der Besprechung zunächst gegen einen Einsatz der Klägerin in A. gewandt hatten, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Anlage K 4) dem vormaligen Klägervertreter mit, dass sie die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats als Vermögensmanagement-Assistentin am Standort A.-E. einsetzen werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 (Anlage B 1) beantragte die Beklagte die Zustimmung des Personalrats zur Umsetzung der Klägerin. Hierin brachte sie deutliche Zweifel an der fachlichen und persönlichen Eignung der Klägerin zum Ausdruck. Sie teilte dem Personalrat mit, dass sie sich unter den drei Bewerberinnen (Frau K., Frau D. und die Klägerin) für Frau K. entschieden habe. Da der Klägerin aber ein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten werden müsse, solle die Klägerin zusätzlich "an Bord" kommen. Es liege nun an der Klägerin, die angebotene Chance zu nutzen.
Nach Zustimmung des Personalrats am 7. November 2017 wurde die Klägerin über den bevorstehenden Einsatz in A. ab dem 1. Dezember 2017 unterrichtet. Hierbei erfuhr die Klägerin, dass sie neben Frau K. in A. eingesetzt werden solle. In A. wurde die Klägerin sodann in einem Büro im Erdgeschoss untergebracht, während das zugeordnete Team seine Büros im 1. Stock hatte. Außerdem fand die Klägerin den Arbeitsplatz unaufgeräumt vor.
Mitte Dezember 2017 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte am 13. Dezember 2017 (Anlage 5) eine Stelle der Assistenz des Abteilungsleiters in der Tarifgruppe bis TG 5 ausgeschrieben hatte. Auf diese Stelle bewarb sich die Klägerin nicht.
Mit Schreiben ihres vor...