Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einladungspflicht eines schwerbehinderten externen Bewerbers bei interner Stellenbesetzung. Externe Stellenausschreibung und interne Stellenbesetzung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei einem erfolgreichen internen Bewerbungsverfahren besteht keine Meldepflicht der offenen Stelle(n) bei der Agentur für Arbeit und auch keine Einladungspflicht zu einem Vorstellungsgespräch, falls sich ein schwerbehinderter Mensch als externer Bewerber auf die Stelle bewirbt.
2. Steht eine externe Stellenausschreibung unter der Bedingung, dass nicht alle freiwerdenden Stellen intern besetzt werden können, und werden die Stellen dann intern besetzt, kann allen externen Bewerbern - auch schwerbehinderten Menschen - ohne Einladung zu einem Vorstellungsgespräch abgesagt werden. Ein Indiz für eine Diskriminierung eines externen schwerbehinderten Bewerbers ist nicht erkennbar.
Normenkette
SGB IX a.F. § 82 S. 2; SGB IX § 165 S. 3; AGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, §§ 15, 22
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 19.12.2017; Aktenzeichen 3 Ca 2041 b/17) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.12.2017 - 3 Ca 2041 b/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht einen Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung geltend.
Die Beklagte ist eine kreisfreie Stadt in S...-H..... Sie ist aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrags im Hinblick auf ihre prekäre Haushaltslage verpflichtet, bis 2018 strukturelle Einsparungen in Höhe von 24,7 Mio. EUR vorzunehmen. Schon seit 2009 hat sie sich personalpolitische Eckpunkte im Rahmen ihrer Haushaltskonsolidierung gegeben. Danach erfolgte die Genehmigung von externen Einstellungsverfahren durch den Bürgermeister, dem alle Anträge auf externe Einstellungen vorzulegen sind. Die vorrangige Nachbesetzung aus den eigenen Reihen ist als personalpolitischer Grundsatz festgeschrieben. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesen internen Vorgaben wird auf die Anlage B 1 (Blatt 56 - 66 d. A.) verwiesen.
Im Februar 2017 stellte das Controlling des Fachbereichs Kultur der Beklagten fest, dass aufgrund einer zum 01.07.2017 wirksam werdenden Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes im Bereich Familienhilfen für die Funktion "Sachbearbeiter/In Unterhaltsvorschuss" neue Planstellen besetzt werden müssten. Im Folgenden wurden hierfür von der Beklagten fünf mit der EG 9 a TVöD bewertete Stellen geschaffen.
Im vom Bürgermeister am 03.03.2017 genehmigten Antrag auf externe Ausschreibung dieser Stellen heißt es:
"Aufgrund der Umstrukturierung im Team Unterhaltsvorschuss/Beistandschaften werden die dortigen Bestandsstellen derzeit intern ausgeschrieben. Die genaue Anzahl der im Anschluss extern zu besetzenden Planstellen wird erst nach Abschluss des internen Stellenbesetzungsverfahrens feststehen. Da aller Voraussicht nach auch nach Abschluss des internen Stellenbesetzungsverfahrens noch ein Personalbedarf bestehen wird, wird parallel die Genehmigung zur externen Wiederbesetzung empfohlen."
Wegen weiterer Einzelheiten der Vorlage an den Bürgermeister wird auf die Anlage BB 2 (Blatt 150 f d. A.) verwiesen.
Am 16.03.2017 schrieb die Beklagte die Stellen intern aus und legte eine Bewerbungsfrist bis zum 04.04.2017 fest (Anlage B 2, Blatt 67 - 69 d. A.). Unter dem 24.03.2017 schrieb die Beklagte diese Stellen auch extern aus und legte als Bewerbungsschluss den 22.04.2017 fest (Anlage K 1, Blatt 7 f d. A.).
Die im Dienste des Landes S...-H.... stehende Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 18.04.2017 auf eine dieser Stellen. Der Bewerbung entnahm die Beklagte, dass die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Die Beklagte besetzte in der Folgezeit sämtliche ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern und erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2017 eine Absage.
Mit Schreiben vom 03.07.2017 reklamierte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung und verlangte eine angemessene Entschädigung. Mit ihrer am 02.10.2017 eingereichten Klage verfolgt sie ihren Entschädigungsanspruch weiter.
Hierzu hat sie erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
Die Beklagte habe es entgegen § 82 Satz 2 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; aF, jetzt § 165 Satz 3 SGB IX) unterlassen, sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Da sie für die Stellen nicht offensichtlich ungeeignet sei, indiziere dies ihre Diskriminierung. Diese Nichtberücksichtigung beruhe ausschließlich auf fiskalpolitischen, nicht wie notwendig auf personalpolitischen Gründen. Da die Beklagte die Stellen auch extern ausgeschrieben, sei sie zur Einladung verpflichtet gewesen.
Die Beklagte hat erwidert:
Die Klägerin sei nicht diskriminiert worden. Sie - Beklagte - habe nach dem erfolgreichen Abschluss des internen Bewerbungsverfahrens sämtlichen 71 externen Bewerbern abgesagt. Die Entscheidung sei wegen des Vorrangs der internen Besetzung erfolgt. Damit sei ein etwaiges Indiz auc...