Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung einer Abfindung "brutto ist gleich netto"
Leitsatz (redaktionell)
Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Vergleich, an den Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes "brutto ist gleich netto" zu zahlen, so führt dies nicht dazu, daß er die auf die Abfindung entfallende Einkommenssteuer im Innenverhältnis zum Arbeitnehmer zu übernehmen hat, wenn beide Parteien sich über die Bedeutung der Floskel "brutto ist gleich netto" keine Gedanken gemacht haben. Es fehlt dann an dem Willen zur entsprechenden rechtsgeschäftlichen Gestaltung ihrer Beziehungen.
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 23.05.1996; Aktenzeichen 8 Ca 43/95 R) |
Fundstellen
Haufe-Index 519006 |
BB 1997, 1850 (Leitsatz 1 und Gründe) |
FA 1998, 134 |
FA 1998, 134 (Kurzwiedergabe) |
Bibliothek, BAG (Leitsatz 1 und Gründe) |
EzA-SD 1997, Nr 17, 11 (Leitsatz 1) |
LAGE § 9 KSchG, Nr 31 (Leitsatz 1 und Gründe) |
NZA-RR 1998, 56-57 (Leitsatz 1 und Gründe) |
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