Die Höhe der Abfindung variiert unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Chancen im Prozess.
Die sich so ergebende Summe wird als Netto-Zahlung angesetzt. Die Steuern hierauf trägt, außer bei Vorliegen einer anders lautenden Absprache (die der Arbeitnehmer beweisen muss), der Arbeitnehmer.
Die häufige Formulierung, wonach die Abfindung "brutto = netto" vereinbart wird, ist kein Beweis für eine anders lautende Absprache. Diese Formulierung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die auf den Brutto-Abfindungsbetrag anfallenden Steuern an das Finanzamt abführen muss und der Arbeitnehmer den gekürzten Betrag ausbezahlt bekommt.
Die Praxis zeigt, dass es immer wieder zu streitigen Auseinandersetzungen über die Auslegung der Formulierung "brutto gleich netto" kommt. Daher ist dringend zu empfehlen, in der Abfindungsvereinbarung unzweideutig klarzustellen, wer die auf die Abfindung entfallende Steuer zu bezahlen hat. Soll – wie im Normalfall – der Arbeitnehmer die Steuer entrichten, könnte die Formulierung wie folgt lauten: "Die Abfindung beträgt …… Euro brutto. Die hierauf entfallende Steuer wird vom Arbeitnehmer getragen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt."
(Vgl. zur Sozialversicherung "Kündigung", "Abfindung" und dort Steuern und Sozialversicherung).
Die Abfindung, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer außerhalb des Gerichts vereinbaren, wird hinsichtlich Steuern und Sozialversicherung nicht anders behandelt als der gerichtliche Vergleich oder das Auflösungsurteil mit Abfindung.
Die Formulierung im Aufhebungsvertrag lautet daher üblicherweise:
Der Arbeitnehmer erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung analog (oder entsprechend) §§ 9, 10 KSchG, § 3 Nr. 9 EStG in Höhe von Euro …… brutto. Die hierauf entfallende Steuer wird vom Arbeitnehmer getragen und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Der Betrag wird mit der letzten Gehaltsabrechnung angewiesen.
Der letzte Passus stellt die Fälligkeit klar. Es können auch andere als der vorgeschlagene Zeitpunkt gewählt werden. Dies kann sich dann anbieten, wenn der Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ausscheidet und die Abfindung über die Freigrenzen des § 3 Nr. 9 EStG hinausgeht. Dann kann es steuerlich interessant sein, die Abfindung erst im folgenden Jahr zu erhalten.