Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen im Bewerbungsgespräch und während des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem Arbeitnehmer ist es erlaubt, die Frage des Arbeitgebers nach “nach jeglicher aktuellen und früheren Verwicklung in Straftaten und nach in letzter Zeit erfolgten Anzeigen„ nicht den Tatsachen entsprechend zu beantworten, wenn die Frage zu weit gefasst war und er sie in dem Teilbereich, in dem er ihre Zulässigkeit erkennen konnte und zur Offenbarung verpflichtet war, nicht falsch beantwortet hat.
2. Das Frage- und Auskunftsrecht des Arbeitgebers während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterliegt keinen geringeren Anforderungen als beim Bewerbungsgespräch.
Normenkette
BGB § 123 Abs. 1, § 626 Abs. 1; BZRG §§ 51, 53
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 29.04.2010; Aktenzeichen 4 Ca 4246/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.04.2010 - 4 Ca 4246/09 - wird zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgt mit der Klarstellung, dass der die Erteilung des qualifizierten Zwischenzeugnisses betreffende Teil des Rechtsstreits durch beiderseitige Erledigungserklärung beendet worden ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen Anfechtung des Arbeitsvertrags geendet hat oder ob es zumindest durch eine arbeitgeberseitige außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist. Der Kläger verlangt außerdem seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsrechtsstreits. Die Beklagte wirft dem Kläger hauptsächlich vor, er habe sie zum einen vor Vertragsabschluss, zum anderen im laufenden Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß über seine strafrechtlichen Verurteilungen sowie über gegen ihn gerichtete Strafanzeigen Ermittlungsverfahren und Strafverfahren informiert. Zudem hält sie ihn für charakterlich ungeeignet für die von ihm auszuübende Tätigkeit. Einen weiteren Streit über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses haben die Parteien in zweiter Instanz für erledigt erklärt.
Die Beklagte ist ein Automobilhersteller mit mehreren Tausend Beschäftigten. Bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet. Der am 00.00.1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger steht seit dem 00.00.2008 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er verdiente zuletzt 4.445,99 EUR brutto monatlich. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 15.11.2007 zugrunde (Anlage zur Klageschrift, Bl. 4-7 ArbG-Akte). Zu der Art der Tätigkeit enthält dieser Arbeitsvertrag in Nr. 2 die folgende Vereinbarung:
"2. Tätigkeit und Arbeitszeit
a. Sie übernehmen die Funktion Fahrer Geschäftsleitung im Bereich Unternehmenssicherheit-Fahrdienste Geschäftsleitung (MU.2)."
Umstritten ist zwischen den Parteien, inwieweit der Kläger über die reine Fahrertätigkeit hinaus arbeitsvertraglich auch zu einer Arbeit als Personen- oder Objektschützer verpflichtet war und welche Folgen dies für seine vorvertraglichen sowie vertraglichen Offenbarungspflichten gegenüber der Beklagten hat.
Dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gingen folgende Ereignisse voraus. Im Jahr 2002 war der Kläger für einen anderen Arbeitgeber als Türsteher eines Lokals tätig gewesen. Dabei kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Durch Urteil des AG Stuttgart vom 10.02.2003 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil wurde am 20.03.2003 rechtskräftig. Ab Dezember 2003 arbeitete der Kläger für mehrere Jahre im Irak im Bereich Sicherheit. Dort war er noch tätig, als er bei der Beklagten (bei der eine Bekannte von ihm arbeitete) irgendwann in der Zeit von Ende 2006 bis Anfang 2007 eine Bewerbung einreichte. Diesen Bewerbungseingang datiert der Kläger auf November 2006 (vgl. Seite 2 des Protokolls über den erstinstanzlichen Kammertermin vom 29.04.2010, Bl. 254 ArbG-Akte), die Beklagte dagegen auf einen deutlich späteren Termin (zunächst: am 11.05.2007, vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.09.2009, Bl. 176 ArbG-Akte; später: Januar oder Februar 2007, vgl. Seite 2 des Protokolls über den erstinstanzlichen Kammertermin vom 29.04.2010, Bl. 254 ArbG-Akte). Die Bewerbung beginnt mit einem Abschnitt "Profil", in dem der Kläger sich folgendermaßen beschreibt (Anlage B 11, Bl. 186-188 ArbG-Akte):
"Profil
Personenschützer mit langjähriger Erfahrung der effektiv in einem anspruchsvollen und herausfordernden Aufgabenfeld arbeitet. Auf dem neuesten Stand im Umgang mit Klienten unter voller Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte."
Es folgen die Abschnitte "Personenschutz- und Sicherheitskurse" sowie "Zusätzliche Kurse". Im nächsten Abs...