Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Allein die gegen ein fremdes Vermögen gerichtete Straftat begründet selbst noch keinen Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO. Ein solcher kommt allenfalls dann in Betracht, wenn besondere Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.
Normenkette
ZPO § 917 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Urteil vom 09.11.2010; Aktenzeichen 5 Ga 5/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Arrestklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010 (5 Ga 5/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Arrestklägerin trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Arrestklägerin begehrt die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes gemäß eines vom Arbeitsgericht ursprünglich ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestbeschlusses vom 15.10.2010.
Die Arrestklägerin – die einen Stuckateur- und Malerfachbetrieb betreibt – behauptet, der Arrestbeklagte – ihr damaliger Arbeitnehmer – habe am 22.07.2010 und 29.07.2010 von einer Kundin jeweils EUR 12.500,00 in bar vereinnahmt, ohne das Geld an sie weiterzugeben.
Mit ihrem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat die Arrestklägerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes in das Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Der Arrest sei geboten, da die Arrestklägerin damit rechnen müsse, bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ihre Ansprüche nicht mehr realisieren zu können. Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Straftat gäben grundsätzlich einen Arrestgrund. Nach allgemeiner Lebenserfahrung stehe weiter zu befürchten, dass der Arrestbeklagte angesichts des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens die hier noch vorhandenen Vermögenswerte beiseiteschaffe. Er habe zuvor gegenüber einem Arbeitskollegen damit geprahlt, er habe seine „Schäfchen im Trockenen”, auf einem Konto in der Schweiz.
Der Arrestbeklagte behauptet, er habe zwar EUR 25.000,00 in zwei Teilbeträgen von der Kundin entgegengenommen, diese Beträge aber noch am jeweils selben Tag dem Geschäftsführer der Arrestklägerin in bar ausgehändigt. Die gegenteilige Behauptung der Arrestklägerin sei eine Reaktion auf den ihr missfallenden Umstand, dass der Arrestbeklagte mit der betreffenden Kundin weitergehende Renovierungsarbeiten auf eigene Rechnung vereinbart und durchgeführt habe. Er habe weder gegenüber einem Arbeitskollegen in der von der Beklagten geschilderten Weise geprahlt, zumal er mit diesem weder in der zweiten Juli-Hälfte noch im August zusammengearbeitet habe. Auch die Arrestklägerin benenne keinen konkreten Zeitpunkt. Der Arrestbeklagte habe auch kein Konto in der Schweiz und auch sonst nirgends einen größeren Geldbetrag deponiert.
Mit Beschluss vom 15.10.2010 hat das Arbeitsgericht einen Arrestbefehl erlassen. Auf den mit am 22.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Widerspruch des Arrestbeklagten hat das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestimmt. Mit einem am 09.11.2010 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag der Arrestklägerin auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem ausgeführt, es fehle an der hinreichenden Glaubhaftmachung eines Arrestanspruchs.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Arrestklägerin am 19.11.2010 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Berufung, die am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und mit einem am 19.01.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet wurde.
Die Arrestklägerin meint, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Arrestanspruchs verneint.
Die Arrestklägerin beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 09.11.2010, AZ: 5 Ga 5/10, den Arrestbeschluss vom 15.10.2010 zu bestätigen.
Hilfsweise: das angefochtene Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Karlsruhe zurück zu verweisen.
Der Arrestbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weiter wird hinsichtlich des Vortrags der Parteien auf die zwischen ihnen in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 09.11.2010 (vgl. dort Seite 2 und 3; Akten 1. Instanz Bl. 102 f.) Bezug genommen. Im Übrigen wird von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Arrestklägerin ist zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 600,00 übersteigt, § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG. Die Berufung ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO.
II.
Die Berufung der Arrestklägerin ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Beschluss vom 15.10.2010 aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurückgewiesen. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die Arres...