Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass eines dinglichen Arrestes zur Sicherung von Ansprüchen des Arbeitgebers aus einer Straftat eines Arbeitnehmers
Leitsatz (redaktionell)
Allein die Beteiligung eines Arbeitnehmers an einer gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichteten Straftat rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Arrestgrundes. Dies ist allenfalls dann der Fall, wenn besondere Umstände der Tatbegehung oder die gesamte Lebensführung des Beschuldigten darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives und betrügerisches Verhalten sein Vermögen zu verschleiern oder zu verschieben.
Normenkette
ZPO §§ 233-234, 236 Abs. 2 S. 2, § 917 Abs. 1, § 920 Abs. 2, § 917
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 01.03.2018; Aktenzeichen 8 Ga 4/18) |
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 25.01.2018; Aktenzeichen 8 Ga 4/18) |
Tenor
I.
Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 01. März 2018 - 8 Ga 4/18 - abgeändert:
Der Arrestbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.01.2018 - 8 Ga 4/18 - wird aufgehoben und der Arrestantrag zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Arrestklägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Anordnung eines dinglichen Arrestes.
Der Arrestbeklagte war seit 2004 bei der Arrestklägerin beschäftigt. Zunächst absolvierte er eine Ausbildung zum Informationskaufmann und wurde danach als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Seit 1. Mai 2012 arbeitete er als Angestellter in der Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit", die durch Herrn S. als Gruppenleiter geleitet wurde. Laut seiner Planstellenbeschreibung war der Arrestbeklagte als Teamleiter "Kosten und Administration" für Abrechnung und Controlling der Leistungen des internen Arbeitsmarktes sowie für die Leitung des Admin-Teams zuständig. Die Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit", ist mit der Beschäftigung und der Vermittlung von A-internen Arbeitskräften (Untereinheit "Personalplattform In-Job") sowie mit der Beschaffung externer Arbeitskräfte (Untereinheit "Zeitarbeit Leasing", damaliger Leiter: Herr H.) befasst.
Die Arrestklägerin wirft Herrn S. und dem mittlerweile verstorbenen Herrn H. vor, dass sie die Firma T. GmbH (im Folgenden: T.) mit Sitz in B-Stadt im System der Arrestklägerin als Leasinganbieter implementiert haben, um fortan Scheinleistungen der Firma T. für die eigene Einheit "Personalplattform In-Job und Zeitarbeit" unter Umgehung des eigentlichen Ausschreibungsprozesses abrufen zu können. Herr H. habe zu diesem Zweck Bedarf an Leasingmitarbeitern bei der eigenen Einheit "Zeitarbeit Leasing" vorgetäuscht und dabei eine Doppelstellung erreicht, die es ihm ermöglicht habe, den gesamten Leasingbeschaffungsprozess zu kontrollieren: Zum einen sei er als Leiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing" unmittelbar sowie über die ihn weisungsgebundenen Mitarbeiter mittelbar in der Lage gewesen, als "Warenempfänger" Leistungen von Leasingmitarbeitern A-intern eigenverantwortlich anzufragen; zum anderen sei er aufgrund seiner Funktion befugt gewesen, für den von ihm selbst generierten Scheinbedarf Leasingmitarbeiter und deren Scheinleistungen bei der T. anzufordern.
Sowohl beim Anforderer der abgerufenen Leistungen als auch beim Ersteller des Bestellabrufs sowie dem Warenempfänger handelte es sich sämtlich um Mitarbeiter der Einheit "Zeitarbeit Leasing". Für die erste Genehmigung der jeweiligen Bestellanforderung war der Arrestbeklagte vorgesehen. Diese erste Genehmigung nahm er für die T.-Mitarbeiter seit 2012 war. Die für die Firma T. aufgewandten Kosten wurden dadurch verschleiert, dass sie nicht über die Kostenstelle der angeblichen warenempfangenden Einheit (hier: Zeitarbeit und Leasing), sondern über die Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" abgerechnet wurden. Die Personalplattform "In-Job" dient der konzerninternen Beschäftigung und Vermittlung von Mitarbeitern, deren Stellen entfallen sind oder die ihre bisherigen Stellen nicht mehr ausführen konnten. Bei der Kostenstelle der Personalplattform "In-Job" handelt es sich um eine Umlageverrechnungskostenstelle. Die tatsächlich anfallenden Kosten für einzelne Mitarbeiter und die Zuordnung der Kosten zu einer Einheit werden nicht einzeln aufgeschlüsselt, sondern permanent durch Zu- und Abflüsse aus den jeweils betreffenden Einheiten verrechnet. Dabei werden sämtliche Kosten konzernweit mit dem Begriff "Betriebsko. In-Job" versehen. Die weitergehende Aufschlüsselung, namentlich die Kostenart "Leasingpersonal" und die Zuordnung zu bestimmten Personen war nur für Herrn S. als dem damals Kostenverantwortlichen und für den Arrestbeklagten in seiner damaligen Funktion einsehbar. Im Rahmen eines A-internen Audits im Frühjahr 2017 verlangte die Konzernrevision die Vorlage von Arbeitsergebnissen der T.-Mitarbeiter. In diesem Rahmen legten Herr H. und Herr S. 31 Konzepte vor, darunter die Bachelorarbeit der Lebensgefährtin des Arrestbeklagten. Ab August 2017 wurden...