Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nach Aufhebung eines Arrests im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsanwaltskosten, die dem Schuldner nach Aufhebung des Arrests für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, können nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 103-104, 788 Abs. 2-3, § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 30.09.2019; Aktenzeichen 8 Ga 4/18 LUI)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 19.10.2020; Aktenzeichen 10 AZB 53/20)

 

Tenor

  • I.

    Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 30. August 2019 - 8 Ga 4/18 - aufgehoben.

    Die Kostenfestsetzungsanträge vom 18. Februar 2019 und 31. Mai 2019 werden zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Arrestbeklagte.

  • III.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Arrestklägerin wendet sich gegen einen vom Arrestbeklagten erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

Im Ausgangsverfahren hat die Arrestklägerin wegen der von ihr geltend gemachten Schadensersatzforderung in Höhe von 11.147.328,18 EUR sowie einer Kostenpauschale von 83.752,00 EUR die Anordnung des dinglichen Arrestes in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten beantragt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein den dinglichen Arrest in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Arrestbeklagten antragsgemäß angeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Arrestbeklagten hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 1. März 2018 - 8 Ga 4/18 - zurückgewiesen. Auf die Berufung des Arrestbeklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 4. Juli 2018 - 2 SaGa 2/18 - das Urteil des Arbeitsgerichts vom 1. März 2018 abgeändert und den Arrestbeschluss vom 25. Januar 2018 aufgehoben sowie den Arrestantrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat es der Arrestklägerin auferlegt.

Nach der Aufhebung des Arrestbeschlusses hat der Arrestbeklagte die Aufhebung der in Vollziehung des Arrestes erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen begehrt bzw. erwirkt. Mit seinem "Kostenfestsetzungsantrag nach § 788 ZPO" vom 18. Februar 2019 hat der Arrestbeklagte die Festsetzung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 17.413,75 EUR unter Verweis darauf begehrt, dass nach der zweitinstanzlich erfolgten Aufhebung des Arrestes sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen der Arrestbeklagten gemäß der beigefügten Korrespondenz mit Gericht und Gegenseite aufzuheben gewesen seien. Im Kostenfestsetzungsantrag ist für die Aufhebung dreier Pfändungsbeschlüsse unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.231.080,18 EUR x 1/5 = 2.246.216,04 EUR) jeweils eine 0,3 Verfahrensgebühr angesetzt. Weiterhin ist für die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1/5 der angegebenen Hauptsacheforderung (11.822.471,87 EUR x 1/5 = 2.346.497,37 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr veranschlagt. Unter dem Betreff "ZV-Auftrag" in Verbindung mit der Anlage 5, die ein Schreiben seiner Rechtsanwältin zur Aufhebung des festgesetzten Termins zur Vermögensauskunft und dessen Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt enthält, ist eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr aufgeführt. Zudem ist für die "Grundbuch-Löschung" hinsichtlich der eingetragenen Arresthypothek bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1.115.540,09 EUR (50 % des angegebenen Höchstbetrags von 2.231.080,18 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der hiernach errechneten Gesamtsumme von 17.413,75 EUR wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 18. Februar 2019 nebst Anlagen verwiesen. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Mai 2019 hat der Arrestbeklagte die Festsetzung weiterer Kosten in Höhe eines Gesamtbetrages von 3.045,09 EUR begehrt und unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 1/5 der Hauptsacheforderung (2.246.216,04 EUR) eine 0,3 Verfahrensgebühr für die mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2019 erfolgte Aufforderung zur Aufhebung einer weiteren Pfändung angesetzt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 31. Mai 2019 nebst Anlagen verwiesen.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 - 8 Ga 4/18 - hat das Arbeitsgericht die von der Arrestklägerin an den Arrestbeklagten zu zahlenden Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO antragsgemäß auf 17.413,75 EUR und 3.045,09 EUR jeweils nebst Zinsen festgesetzt. Gegen diesen ihr am 2. September 2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts hat sich die Arrestklägerin mit ihrer am 16. September 2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat sie u.a. geltend gemacht, dass nach § 25 RVG nicht der Betrag der zu vol...

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