Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit bis zum Abschluss des Kündigungsschutzprozesses. "Böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Nr. 2 KSchG. Kein "böswilliges Unterlassen" bei unterlassenem Einfordern von Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit
Leitsatz (amtlich)
Kommt die Agentur für Arbeit mit einem gekündigten Arbeitnehmer überein, ihm bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens keine Vermittlungsangebote zu unterbreiten, so ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Frage, ob die Agentur für Arbeit mit dieser Vorgehensweise ihrem Vermittlungsauftrag nach §§ 2, 35 SGB III nachgekommen ist, nicht gehalten, zur Vermeidung des Vorwurfs des böswilligen Unterlassens gem. § 11 Nr. 2 KSchG dennoch auf entsprechende Vermittlungsvorschläge zu drängen.
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls.
Normenkette
BGB § 615 S. 1; KSchG § 11 Nr. 2; SGB III § 2 Abs. 5, § 35 Abs. 1; GG Art. 12; BGB § 242; KSchG § 11 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 26.11.2021; Aktenzeichen 19 Ca 1253/21) |
AG Stuttgart (Entscheidung vom 12.11.2021; Aktenzeichen 19 Ca 1253/21) |
Nachgehend
Tenor