Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 31.08.1990; Aktenzeichen 40 BVGa 2/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den am 31. August 1990 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin – 40 BV Ga 2/90 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beteiligte zu 2) im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 20.000,– DM (zwanzigtausend) für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Juli 1990 in dem Verfahren Arbeitsgericht Berlin – 38 BV 9/90 –
- den vollbeschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Dialysezentrum St. die sich aus dem Einigungsstellenspruch zu Ziffer 2.1. ergebenden neuen Arbeitszeiten sowie das Verfahren zur Ansammlung und zum Ausgleich des Zeitguthabens mitzuteilen, wie es sich aus Ziffer 2.2. mit den Unterpunkten 2.2.1. bis 2.2.4. und der Protokollnotiz zu Ziffer 2.2.3. ergibt,
- ein entsprechendes Zeitkonto für die vollbeschäftigten Arbeitnehmer/-innen einzurichten und zu führen und ihnen den sich daraus ergebenden Zeitausgleich nach Maßgabe der Ziffern 2.2.3. mit Protokollnotiz und 2.2.4. des Einigungsstellenspruchs zu gewähren.
Tatbestand
I.
Antragsteller ist der dreiköpfige Betriebsrat im Dialysezentrum, das der Beteiligte zu 2) als Betriebsstätte in Berlin-St. betreibt.
Die Beteiligten streiten über die Durchführung des Spruchs der Einigungsstelle vom 4. Juli 1990, mit dem in Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung ab 1. April 1990 gemäß § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2) in der Fassung vom 16. Mai 1988 folgende Regelungen mit Wirkung ab 9. Juli 1990 getroffen wurden:
„1. Die Regelung gilt für alle vollbeschäftigten Arbeitnehmer im Dialysezentrum St.
2. Die Arbeitszeitverkürzung von 30 Min/Woche wird wie folgt realisiert:
2.1. Die Arbeitszeit wird um 3 Min/Arbeitstag bzw. 15 Min/Woche verkürzt.
Neue Arbeitszeit (einschliess 1 ich Pausen)
Pflegebereich |
Frühdienst |
7.00 bis 15.00 |
|
Spätdienst |
14.00 bis 22.00 |
Küche |
7.00 bis 15.00 |
Hausmeister |
7.00 bis 15.00 |
Verwaltung |
8.00 bis 16.00 |
2.2. Die Arbeitszeitverkürzung um weitere 3 Min/Arbeitstag wird innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 4 Wochen angesammelt und durch Verkürzung der Arbeitszeit an einem Arbeitstag realisiert.
2.2.1 Für jeden Arbeitnehmer wird ein Zeitkonto eingerichtet.
2.2.2. Pro Tag geleisteter Arbeit werden dem Zeitkonto 3 Minuten gutgeschrieben. Die tatsächliche Arbeitsleistung ist massgebend – eine Zeitgutschrift erfolgt z.B. nicht bei Urlaub, Freistellung unter Fortzahlung des Verdienste Arbeitsunfähigkeit, Heilverfahren.
2.2.3. Innerhalb eines Zeitraumes von 4 Wochen ist das Zeitguthaben durch Verkürzung der Arbeitszeit an einem Tag auszugleichen. Der Ausgleichsanspruch verfällt nach Ablauf von 4 Wochen.
2.2.4. Die Verkürzung der Arbeitszeit an einem Tag erfolgt nach Absprache zwischen dem Beschäftigten und dem zuständigen Vorgesetzten.
3. …
4. …
Protokollnotiz zu Nr. 2.2.3. des Spruchs vom 4.07.1990
Das Zeitguthaben im Pflegebereich ist durch Verkürzung der Arbeitszeit zum Ende des Frühdienstes in der Übergabezeit auszugleichen. Unter den derzeitigen tatsächlichen Gegebenheiten des Zentrums – bezogen auf Raumsituation und Patientenanzahl – ist für den Frühdienst eine Besetzung mit 10 Pflegekräften die Sollbesetzung. Die Mindestbesetzung im Frühdienst besteht derzeit aus 7 Pflegekräften. Sollte die Mindestbesetzung von 7 Pflegekräften durch nicht vorhersehbare Fälle nicht gewährleistet sein, kann der Zeitausgleich nicht genommen werden; das Zeitguthaben ist in diesem Fall entsprechend der Regelung in § 10 Nr. 12 letzter Absatz, § 14 MTV zu bezahlen.
Ein nicht vorhersehbarer Fall (Notfall) ist anzunehmen, wenn eine Pflegekraft an der Arbeitsleistung gehindert ist und dies der Zentrumsleitung frühestens 24 Stunden vor Beginn des Dienstes bekannt wird.”
Die tarifliche Arbeitszeitregelung ist in § 10 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Beteiligten zu 2) wie folgt vorgenommen:
„1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt 40 Stunden, ab 01.04.1989 39 Stunden und ab 01.04.1990 38,5 Stunden. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von vier Wochen zugrundezulegen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer acht Stunden, ab 01.04.1989 sei sieben Stunden 48 Minuten und ab 01.04.1990 sieben Stunden 42 Minuten. Sie kann bis zu zehn Stunden verlängert werden.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden in den Betriebsstätten festgelegt.
…”
Mit der am 17. Juli 1990 bei dem Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Antragschrift hat der Beteiligte zu 2) den Spruch der Einigungsstelle vom 4. Juli 1990 angefochten. Sein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs ist durch Beschluß des Arbeitsgerichts – 38 BV 9/90 – vom 3. September 1990 zurückgewiesen ...