Entscheidungsstichwort (Thema)

Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzung eines BR-Mitglieds. allgemeiner Unterlassungsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte Versetzung eines Betriebsratsmitglieds ist nach § 103 Abs. 3 BetrVG aufzuheben.

 

Normenkette

BetrVG §§ 101, 103 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 15.06.2004; Aktenzeichen 21 BV 5720/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerden des Beteiligten zu 1) und des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.6.2004 – 21 BV 5720/04 – werden zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds gewahrt sind.

Beteiligter zu 1 ist der Betriebsrat im Wahlbezirk N.IV.14 der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2). Der Beteiligte zu 3 ist Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. Er wurde am 12.07.2002 in den Betriebsrat des Wahlbezirks N.IV.14 gewählt, nachdem er zuvor freigestelltes Mitglied eines (anderen) Betriebsrats war. Durch die Beendigung der Freistellung ab seiner Neuwahl musste ein neuer Arbeitsplatz für ihn gefunden werden. Die Beteiligten zu 2 und 3 stimmten sich dahingehend ab, dass der Beteiligte zu 3 als Fahrdienstleiter im elektronischen Stellwerk (ESTW) W. eingesetzt werden könne, was auch den Vorteil hatte, dass ihm wegen des im Westteil der Stadt gelegenen Arbeitsortes Vergütung des Tarifgebiets West gewährt werden konnte. Dieser Arbeitsort lag auch im Wahlbezirk N.IV.14. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt schon geplant, das Stellwerk Ende 2003 hochzurüsten und in die Zentrale zu überführen, die dem Wahlbezirk N.II.3 mit einem eigenen Betriebsrat zugeordnet war, was allen hier Beteiligten bekannt war.

Am 13.08.2002 bat die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 um Zustimmung zur befristeten Versetzung des Beteiligten zu 3 in das Stellwerk W. für die Zeit vom 01.09.2002 bis 30.10.2003, weil zum letztgenannten Zeitpunkt die Eingliederung des ESTW W. in die Betriebszentrale vorgesehen war. Da sich die Beteiligten aber einig wurden, dass die Hochrüstung exakt zu diesem Datum noch nicht bestimmbar war, beantragte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben 20.08.2002 die Zustimmung zur unbefristeten Versetzung, allerdings auch unter Hinweis auf die beabsichtigte Hochrüstung des Stellwerks mit dessen Eingliederung in der Betriebszentrale. Diesem Antrag stimmte der Beteiligte zu 1 zu. Am 06.09.2002 teilte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3 seine Versetzung ab 01.09.2002 auf das ESTW W. mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Hochrüstung und die befristete Entlohnung nach dem Tarifgebiet West mit.

Mit Schreiben vom 11.11.2003 kündigte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 u.a. an, dass der Beteiligte zu 3 unbefristet in der Betriebszentrale eingestellt werden solle. Es schlossen sich Verhandlungen über den Verbleib des Beteiligten zu 3 im Wahlbetrieb N.IV.14 an, die ohne Ergebnis blieben.

Am 13.01.2004 teilte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 3 mit, dass sein Einsatz in der Betriebszentrale nunmehr ab dem 20.01.2004 vorgesehen sei. Hiervon unterrichtet, wies der Beteiligte zu 1 unter dem 14.01.2004 schriftlich darauf hin, dass er an dieser beabsichtigten Versetzung nicht beteiligt worden und der Beteiligte zu 3 auch nicht damit einverstanden sei, und forderte die Arbeitgeberin auf, die Beteiligungsrechte nach §§ 99 Abs.1 und 103 Abs.3 BetrVG unverzüglich zu wahren. Nachdem das Stellwerk ab 19.01.2004 in die Zentrale überführt worden war, wies die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 3 am 20.01.2004 zur dortigen Arbeit ab 09.02.2004 an. Seitdem arbeitet der Beteiligte zu 3 in der Betriebszentrale.

Mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat der Beteiligte zu 1) das Ziel verfolgt, die Versetzung des Beteiligten zu 3 aufzuheben und eine erneute Versetzung solange zu unterlassen, bis die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Der Beteiligte zu 3 hat sich dem erstgenannten Antrag angeschlossen.

Ein zuvor eingeleitetes Eilverfahren mit demselben Streitgegenstand endete erstinstanzlich mit der Zurückweisung der Anträge und Rücknahme der Beschwerde in der Beschwerdeinstanz. Weitere Verfahren zwischen den Beteiligten werden geführt, weil die Arbeitgeberin – nach verweigerter Zustimmung des abgebenden und aufnehmenden Betriebsrats zur Versetzung – jeweils Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hat. Die Zustimmung des Beteiligten zu 1 hatte die Beteiligte zu 2 mit. Schreiben vom 06.07.2004 vorsorglich einholen wollen.

Durch Beschluss vom 15.06.2004 hat das Arbeitsgericht dem Aufhebungsantrag stattgegeben und den Unterlassungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat könne die Aufhebung der Versetzung in analoger Anwendung des § 101 BetrVG verlangen, da die Voraussetzungen des § 103 Abs. 3 BetrVG – betriebsübergreifende Versetzung mit Verlust des Betriebsratsamtes – vorlägen und der Betriebsrat nicht beteiligt wor...

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