Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstelle-Arbeitnehmer-Beschwerde
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Antrag auf Errichtung einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG kann nur zurückgewiesen werden, wenn diese gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG offensichtlich unzuständig ist. Dies ist der Fall, wenn bei fachkundiger Prüfung ersichtlich ist, dass ein verbindlicher Spruch der Einigungsstelle nicht ergehen kann, weil die Arbeitnehmerbeschwerde einen Rechtsanspruch betrifft.
2. Ein Rechtsanspruch ist auch dann Gegenstand einer Beschwerde, wenn ein Arbeitnehmer geltend macht, in einer Maßnahme des Arbeitgebers liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und der Arbeitgeber übe sein Direktionsrecht nicht ordnungsgemäß aus.
Normenkette
BetrVG § 85; ArbGG § 98
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen 34 BV 6765/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.05.2007 – 34 BV 6765/07 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beschwerde des Arbeitnehmers Q. vom 6. Oktober 2006”.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) und Beschwerdegegnerin betreibt eine Spielbank. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der bei ihr errichtete Betriebsrat.
Am 6. Oktober 2006 übermittelte der Mitarbeiter Q., der bei der Arbeitgeberin als Saalchef tätig ist, eine schriftliche „Beschwerde nach §§ 84, 85 Betriebsverfassungsgesetz” an den Betriebsrat, mit der er sich darüber beschwerte, dass der Direktor Klassisches Spiel ihm die gleichberechtigte Verantwortung für die Dienstplangestaltung entzogen und ihn nur noch vertretungsweise für diese Funktion vorgesehen habe (Blatt 5 der Akte). Der Mitarbeiter Q. begründete seine Beschwerde damit, dass er bislang neben den Kollegen F. und Sch. gleichberechtigt für die Dienstplangestaltung zuständig gewesen sei und er aufgrund seiner Qualifikation und langjährigen Tätigkeit in der Dienstplangestaltung am besten als Hauptverantwortlicher hierfür geeignet sei, wenn es denn einen Hauptverantwortlichen geben müsse, jedenfalls aber wolle er weiterhin gleichberechtigt im Team diese Funktion ausüben.
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 erachtete der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt und ersuchte die Arbeitgeberin um Abhilfe, was diese mit Schreiben vom 15. Januar 2007 ablehnte. Am 22. März 2007 stellte der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen über die Beschwerde fest und beschloss die Anrufung der Einigungsstelle (Betriebsratsbeschluss nebst Protokoll vom 22. März 2007, Blatt 9 f. der Akte). Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2007 mit, dass sie die Einigungsstelle nicht für zuständig halte.
Mit seinem am 21. April 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag verlangt der Betriebsrat zuletzt noch die Einsetzung einer Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern zur Regelung der Beschwerde des Mitarbeiters Q..
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 15. Mai 2007 – 34 BV 6765/07 – den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig im Sinne von § 98 ArbGG, weil Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG sei.
Gegen diesen, ihm am 24. Mai 2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 7. Juni 2007 beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingegangene und gleichzeitig begründete Beschwerde des Betriebsrats. Er meint, nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit sei die Einigungsstelle schon dann einzusetzen, wenn es zweifelhaft und nicht ganz sicher sei, dass aus dem vorgetragenen Beschwerdegrund ein diesen beseitigender Rechtsanspruch entspringen könne. Es sei fraglich, ob dem Mitarbeiter Q. hier ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Hauptverantwortlichkeit für die Dienstplangestaltung zustehen könnte, jedenfalls hätte die Arbeitgeberin bei der Änderung der Aufgabenzuweisung die langjährige Erfahrung des Mitarbeiters Q. berücksichtigen müssen.
Der Beteiligte zu 1.) und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Mai 2007 – 34 BV 6765/07 – aufzuheben und den Richter am Arbeitsgericht Ernst zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestellen, die sich mit der Beschwerde des Mitarbeiters Q. vom 6. Oktober 2006 befassen soll und der jeweils drei Beisitzer pro Seite angehören.
Die Beteiligte zu 2.) und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, die Beschwerde betreffe einen Rechtsanspruch, was sich schon daran zeige, dass der Mitarbeiter Q. meine, ihm gebühre die Position aufgrund seiner besseren Qualifikation. Im Übrigen läge keine Benachteiligung vor, weil der Mitarbeiter Q. bereits seit Jahren auf seinen Wunsch hin von der hauptverantwortlichen Dienstplangestaltung entbunden worden sei und der Direktor im Oktober 2006 diese Funktionsverteilung lediglich in Erinnerung gerufen habe.
Wegen...