Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit KSchG. Wartezeit
Leitsatz (amtlich)
Auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG können auch solche Arbeitsverhältnisse angerechnet werden, auf die Deutsches Recht keine Anwendung findet.
Normenkette
KSchG §§ 1, 9
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 20.02.2009; Aktenzeichen 28 Ca 20634/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.02.2009 – 28 Ca 20634/08 – abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 08. Dezember 2008 nicht aufgelöst worden ist.
II. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie über einen von der Beklagten hilfsweise gestellten Auflösungsantrag und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob der Kläger die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt hat.
Die P. b. AG ist eine in Lettland ansässige Bank mit einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung in Berlin, in der mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zum weiteren Ausbau ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten eröffnete sie am 12.06.2008 eine Filiale in München mit zunächst fünf Mitarbeitern.
Der Kläger bewarb sich auf ein Inserat der P. b. AG für die Stelle als Filialleiter der Münchner Filiale und wurde von dieser zunächst auf der Grundlage eines in lettischer Sprache abgefassten Arbeitsvertrages vom 7. April 2008 für einen Arbeitsplatz in München eingestellt unter Vereinbarung einer Probezeit bis zum 4. Juli 2008. Für die Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K2 (Bl. 38 ff d. A.) sowie auf die Übersetzung des Vertrages (Anlage B1, Bl. 102 – 109 d. A.) Bezug genommen.
Unter dem Datum vom 12. Mai 2008 schloss der Kläger mit der P. b. AG eine Vereinbarung zu diesem Arbeitsvertrag (Bl. 336 und 337 d.A.), wonach der Einsatzort des Klägers sowohl Riga als auch München sein sollte. Ob diese Vereinbarung tatsächlich im Mai 2008 – so die Beklagte – oder aber erst im Juni 2008 nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 9. Juni 2008 abgeschlossen wurde – so der Kläger – ist zwischen den Parteien streitig.
Unter dem Datum vom 9. Juni 2008 kam es zum Abschluss eines auf die Dauer von einem Jahr befristeten Arbeitsvertrages in deutscher Sprache mit einer 6monatigen Probezeit, wonach der Kläger als Filialleiter in der Münchener Filiale eingestellt wurde. Unter den Schlussbestimmungen versicherte der Kläger ausdrücklich, dass zwischen ihm und der Arbeitgeberin bisher noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für die weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 3 (Bl. 43 – 50 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der für die Probezeit vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Wochen zum 23. Dezember 2008, ebenso wie die Arbeitsverhältnisse von zwei weiteren in der Filiale in München beschäftigten Mitarbeiterinnen. Das Kündigungsschreiben wurde von der Niederlassungsleiterin unterzeichnet, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt war.
Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Berlin am 15. Dezember 2008 eingegangenen und der Beklagten am 6. Januar 2009 zugestellten Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung, die er für sozial ungerechtfertigt und damit für rechtsunwirksam hält.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auf sein Arbeitsverhältnis finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, weil er die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt habe. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses sei der Arbeitsvertrag vom 7. April 2008 einzubeziehen, weil auch auf dieses Arbeitsverhältnis deutsches Recht anzuwenden sei. Daraus folge zugleich, dass die Beklagte mit der Kündigungsfrist von zwei Wochen die ihm nach dem Gesetz zustehende Kündigungsfrist nicht eingehalten habe. Die Kündigung sei nicht aufgrund dringender betrieblicher Gründe sozial gerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 08.12.2008, zugegangen am 09.12.2008, nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Die Beklagte, die schon mangels Erfüllung der Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht für anwendbar hält, hat zu den Kündigungsgründen behauptet, sie habe am 18. November 2008 u.a. die unternehmerische Entscheidung getroffen, die vorhandene Arbeit durch Umorganisation auf weniger Filialeiter/stellvertretende Niederlassungsleiter zu verteilen. Dadurch sei ein Arbeitsplatz des Klägers als Filialleiter weggefallen. Dessen ...