Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezahlung von Feiertagen während des Urlaubs
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat gesetzliche Feiertage grundsätzlich zu vergüten, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen.
Fallen hingegen Freischichten oder sonstige Freistellungen und gesetzliche Feiertage zusammen, entfällt eine Feiertagslohnzahlungspflicht nach dem EFZG.
Normenkette
EFZG § 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 04.11.2010; Aktenzeichen 42 Ca 8456/10) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. November 2010 – 42 Ca 8456/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Bezahlung von Feiertagen innerhalb eines Urlaubszeitraums (25. und 26.12.2009 sowie 02.04. und 05.04.2010) sowie um die Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gesetzliche Feiertage zu vergüten hat, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 04.11.2010 sowohl die Zahlungs- als auch die Feststellungsklage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Anspruch aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) deshalb nicht bestehe, weil dafür der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hätte vortragen müssen, dass der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeitsausfall an dem betreffenden Tag gewesen sei. Vorliegend spreche aufgrund der unregelmäßigen Schichtzeiten des Klägers, der als Wachmann bei der Beklagten beschäftigt ist, eher viel dafür, dass der Kläger an den betreffenden Tagen ohnehin nach dem Schichtplan frei gehabt hätte, so dass seine Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag, der nach dem Schichtplan arbeitsfrei gewesen sei, nicht infolge eines Feiertags ausgefallen sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus dem für die Parteien kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin und Brandenburg vom 20.07.2009 (im Folgenden: MTV 2009), der den davor geltenden MTV 2003 abgelöst habe. § 6 MTV 2009
(„Feiertagsarbeit
Soweit der Arbeitnehmer im Schichtdienst tätig ist, entfällt dessen Tätigkeit und damit eine Leistung gemäß Tarifvertrag, wenn der Arbeitnehmer gemäß Schichtrhythmus nicht zur Dienstleistung verpflichtet wäre. Wäre der Arbeitnehmer üblicherweise am Feiertag gemäß Schichtplan tätig gewesen, ist dieser zur Aufrechterhaltung seiner tariflichen Ansprüche verpflichtet, seine Arbeitskraft spätestens zwei Tage vor dem Feiertag anzubieten, so dass dieser anderweitig geplant seine Tätigkeit verrichten kann. Unterlässt der Arbeitnehmer eine Anzeige der Arbeitsfähigkeit innerhalb dieser Frist, entfällt ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Tarifvertrag.”)
regele die Ansprüche von Feiertagsarbeit im Sinne der obigen Ausführungen.
§ 24 Ziff. 5 MTV 2003
(„5. Fallen Feiertage in einen genehmigten Urlaub, sind diese Feiertage nach dem Lohnausfallprinzip ohne Zuschläge zu vergüten.”)
sei gem. § 11 Ziff. 2 MTV 2009 außer Kraft getreten.
Wegen der weiteren konkreten Begründung des Arbeitsgerichts und des Parteivortrags erster Instanz wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bl. 28 – 42 d. A. verwiesen.
Gegen dieses ihm am 29.11.2010 zugestellt Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 21.12.2010 im Original eingegangene und am Montag, dem 31.01.2011 begründete Berufung des Klägers. Er stützt seinen Anspruch ausdrücklich nicht mehr auf § 2 Abs. 1 EFZG wegen der „aus den Schichtdienstzeiten des Klägers” … „resultierenden Darlegungs- und Beweislastschwierigkeiten”, meint aber, dass die Klarstellungsfunktion des § 24 Ziff. 5 MTV 2003 im Wege der Auslegung auch auf die Vorschrift des § 6 MTV 2009 Anwendung finde.
Im Übrigen komme es zu einer Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die nicht im Urlaub seien und den Feiertag bei Anzeige der Arbeitsbereitschaft vergütet erhielten.
Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass im Europäischen Ausland, beispielsweise in Irland, der Arbeitnehmer den gesetzlichen Feiertag als Urlaubstag vergütet bekomme oder einen bezahlten Urlaubstag erhalte. Allgemeinverbindliche arbeitnehmerbezogene Vorschriften müssten daher gemäß der EG-Richtlinie 88/2003 immer auch im Sinne des Gemeinschaftsrechts ausgelegt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 04.11.2010 – 42 Ca 8456/10 –
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Arbeitsentgelt zu zahlen für
- den 25.12.2009 (Erster Weihnachtsfeiertag) von EUR 92,40 (brutto),
- den 26.12.2009 (Zweiter Weihnachtsfeiertag) von EUR 92,40 (brutto),
- den 02.04.2010 (Karfreitag) von EUR 97,80 (brutto) und
- den 05.04.2010 (Ostermontag) von EUR 97,80 (brutto)
nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 184,80 seit 16.01.2010 und aus EUR 195,60 seit 16.05.2010.
- festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger gesetzliche Feiertage zu vergüten hat, wenn diese in einen genehmigten Urlaub fallen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt da...