Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerseitige Klage auf Bezahlung bzw. auf Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht an einem gesetzlichen Feiertag Arbeitspflicht, ist er urlaubsrechtlich wie ein Werktag zu behandeln.
2. Von gewährten Urlaubstagen sind alle Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne die Gewährung von Urlaub hätte arbeiten müssen, auf den tariflichen Urlaubsanspruch anzurechnen.
Normenkette
TVöD § 6
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 30.08.2023; Aktenzeichen 10 Ca 10143/23) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder - Kammern Eberswalde - vom 30. August 2023 - 10 Ca 10143/23 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die für den 03.10.2019, 24.12.2021, 06.06.2022, 24.12. bis 26.12.2022, 01.05.2023, 31.10.2023 und 24.12.2023 als Urlaub berechneten neun Tage dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
IV. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Urlaubsberechnung/Urlaubsgutschrift für Feiertage zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über Bezahlung bzw. die Gutschrift von Stunden und Urlaubstagen auf dem Arbeitszeitkonto und Urlaubskonto des Klägers für den Zeitraum Oktober 2019 bis 2023.
Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 9.4.1996 als Rettungsassistent bzw. Rettungssanitäter beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertrag in der für den Bereich der A jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Gemäß § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. In § 5 des Arbeitsvertrages ist vereinbart, dass der Kläger einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen erhält. Wegen des vollständigen Inhaltes des Arbeitsvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 9 ff. d. A.) Bezug genommen.
Gemäß § 6 TVöD betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bis 31.12.2021 durchschnittlich 40 Stunden, ab dem 1.1.2022 durchschnittlich 39,5 Stunden und ab dem 1.1.2023 durchschnittlich 39,0 Stunden.
Der zwischen der A und dem B für die Beschäftigten der Beklagten zur Ermöglichung von 24 Stundendiensten bei der C geschlossene Tarifvertrag vom 16. Dezember 2016 (im Folgenden: TV URG 24) enthält auszugsweise folgende Regelungen:
"§ 2 Organisation der Dienste im Zusammenhang mit Bereitschaftszeiten
(1) Abweichend vom Anhang zu § 9 Abschnitt b Abs. 2 TVöD-V ist eine tägliche Höchstarbeitszeit von mehr als 12 bis zu 24 Stunden zulässig. Voraussetzung für die Anwendung von Satz 1 ist, dass der durchschnittliche Anteil von aktiver Zeit (Inanspruchnahme) innerhalb der Dienstschichten insgesamt das Maß von 30 % nicht überschreitet.
.... ....
(4) Unabhängig vom Grad der tatsächlichen Auslastung gilt bei Diensten mit Bereitschaftszeiten eine durchschnittliche Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft von 48 Stunden pro Woche als Vollbeschäftigung. Eine Differenzierung zwischen Inanspruchnahme und Arbeitsbereitschaft findet - außer zur Nachweisführung gemäß Abs. 3 - nicht statt."
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für
a)
die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich,
b)
die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
- ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39.5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39.0 Stunden wöchentlich.
Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(2)
Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3)
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dien...