Entscheidungsstichwort (Thema)
Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited als Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Flugkapitäns aufgrund nachwirkenden Kündigungsschutzes zugunsten des Ersatzmitgliedes der Personalvertretung. Grundsätze zur Auslegung eines Klageantrags als allgemeiner Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit etwaiger weiterer Kündigungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei dem Luftverkehrsbetrieb der easyJet Company Limited handelt es sich angesichts des besonderen Betriebsbegriffs des § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG um einen Betrieb iSd. Kündigungsschutzgesetzes. Luftverkehrsbetriebe stellen nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSchG unabhängig von einer betrieblichen Organisation im Inland Betriebe iSd. KSchG dar.
2. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Flugzeuge eines Luftverkehrsbetriebs in Deutschland stationiert sind. Das Eingreifen der Fiktionswirkung setzt auch nicht voraus, dass sämtliche Luftfahrzeuge ausschließlich oder überwiegend im deutschen Luftraum eingesetzt werden. Ausreichend ist, dass deutsches Recht - und damit das Kündigungsschutzgesetz - überhaupt anzuwenden ist.
3. § 15 KSchG findet auf Mitglieder einer aufgrund eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichteten Personalvertretung Anwendung. Das gilt auch für die herangezogenen Ersatzmitglieder und nach der Vertretung nachwirkend für ein Jahr, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
4. Es bleibt dahingestellt, ob nicht auch über § 58 TV PV ein Kündigungsschutz nach § 15 KSchG eingeschlossen ist (zu einer entsprechenden Auslegung einer Tarifnorm vgl. LAG Berlin-Brandenburg 5. September 2013 - 26 Sa 667/13).
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "erweiterter Wurmfortsatz" als allgemeiner Feststellungsantrag ausgelegt werden kann (hier verneint).
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Klagefrist ein Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt, mit dem das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und damit jeglicher Auflösungstatbestand negiert wird, ist im Zweifelsfall durch Auslegung zu ermitteln.
2. Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts verfolgt wird und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
3. Bei der Auslegung sind auch schutzwürdige Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient.
4. Im Hinblick auf den gestellten Antrag und/oder das, was der Kläger erkennbar gewollt hat, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob für die Arbeitgeberin hinreichend erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer einen bestimmten Beendigungstatbestand angreifen will. Durch die Frist des § 4 KSchG soll sichergestellt werden, dass die Arbeitgeberin, wenn sie nicht alsbald nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine gegen diese Kündigung gerichtete Klage erhält, auf die Rechtfertigung der Kündigung im Umfang der Fiktionswirkung des § 7 KSchG vertrauen kann.
5. Ist durch eine Klageerhebung sichergestellt, dass die Arbeitgeberin unter Wahrung der Frist des § 4 KSchG gewarnt ist, ist die Funktion der Norm erfüllt. Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat.
6. Ist weder aus der Klageschrift noch aus deren Anlagen erkennbar, dass der Kläger sich auch gegen etwaige weitere Kündigungen der Beklagten wenden will, ist der angekündigte Antrag nicht zugleich als allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen.
Normenkette
KSchG §§ 24, 23, 15; BetrVG § 117 Abs. 2; KSchG §§ 4, 6; ZPO § 256; KSchG § 4 S. 1, § 6 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 23 Abs. 1 S. 1, § 24 Abs. 2 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Cottbus (Entscheidung vom 08.07.2014; Aktenzeichen 3 Ca 96/13) |
Tenor
1. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgericht Cottbus vom 8. Juli 2014 - 3 Ca 96/13 - werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier verhaltensbedingter Kündigungen und über die Folgen eines Auflösungsantrags der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem Jahr 2006 beschäftigt, zuletzt als Flugkapitän. Seine Heimatbasis war Berlin-S.. In ihrem Arbeitsvertrag aus März 2010 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 1. Mai 2010 auf der Grundlage des deutschen Arbeitsrechts. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in London-Luton.
Die Beklagte hat...