Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschuldeter Arbeitsunfall (Sicherheitsschuhe)
Leitsatz (amtlich)
I. Trägt der Arbeitnehmer nicht die ihm zur Verfügung gestellten Sicherheitsschuhe und erleidet dadurch Verletzungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, so entfällt der an sich gegebene Lohnfortzahlungsanspruch wegen Eigenverschuldens.
II. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der Arbeitnehmer sich an den Kosten der Sicherheitsschuhe beteiligten mußte.
Normenkette
LohnFG § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.1980; Aktenzeichen 13 Ca 63/80) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 1980 – 13 Ca 63/80 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der bei der Klägerin versicherte F. K. ist bei der Beklagten als Bauarbeiter beschäftigt. Am 13. September 1978 verrichtete er Einsteifarbeiten, wobei ihm eine sogenannte Einsteife auf den linken Fuß fiel. Herr K. erlitt, Prellungen, er trug nicht die in seinem Besitz befindlichen Sicherheitsschuhe, obwohl im Betrieb der Beklagten eine entsprechende Anweisung besteht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht gemäß § 1 Abs. 2 LohnFG 1.365,75 DM nebst 4% Zinsen seit dem 18. Januar 1980.
Durch Urteil vom 9. Mai 1980 hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß Herr K. den Arbeitsunfall im Sinne von § 1 Abs. 1 LohnFG verschuldet habe. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe dieses Urteils wird im einzelnen gemäß den §§ 64 Abs. 6, 313 Abs. 2, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (BAG vom 8.11.1978 – 5 AZR 584/77; BAG BB 1980, 1696).
Gegen dieses ihr am 16. Juni 1980 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Juli 1980 eingegangene Berufung der Klägerin, deren Begründung am 18. August 1980 vorlag.
Die Klägerin und Berufungsklägerin meint weiterhin, daß ein einmaliger Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften nicht ausreiche, um die Annahme eines selbstverschuldeten Arbeitsunfalls zu rechtfertigen. Im übrigen, so behauptet sie weiter, hätten dem Arbeitnehmer am Unfalltage keine brauchbaren Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestanden, was von ihm ohne Erfolg beanstandet worden sei.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts vom 9. Mai 1980 – 13 Ca 63/80 – zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.365,75 DM netto nebst 4% Zinsen seit dem 18. Januar 1980 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom 11. November 1980, 20. Januar und 29. Januar 1981 über die Behauptungen der Klägerin Beweis erhoben (Bl. 50 R., Bl. 58 und Bl. 60 R. d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 50 R., 58/58 R. und 66/66 R. d. A. verwiesen. Im übrigen war gemäß den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 313 Abs. 2, 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen unter einer entsprechenden Bezugnahme von einer weiteren Darstellung des den Parteien bekannten Sachverhalts abzusehen (BAG a.a.O.).
Entscheidungsgründe
Die nach der Höhe der Beschwer von 1.365,75 DM und auch sonst statthafte Berufung der Klägerin (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig ordnungsgemäß begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519, 222 Abs. 2 ZPO). Das danach zulässige Rechtsmittel (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 519 b ZPO konnte jedoch in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil keinen Erfolg haben.
I.
Bedenken gegen die Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin im zweiten Rechtszuge bestehen nicht. Es ist in der Berufungsbegründung enthalten (§ 67 Abs. 2 ArbGG), eine Verzögerung ist nicht eingetreten, da der Zeuge … durch prozeßleitende Verfügung zum ersten Verhandlungstermin geladen worden ist (BAG BB 1972, 1276; BAG DB 1976, 2482; BAG RdA 1978, 402). Das gilt auch für den in Bezug genommenen § 528 Abs. 2 ZPO (§ 67 Abs. 1 ArbGG, BGH NJW 1980, 1102 m.w.N.).
II.
Dem Klageanspruch stehen auch nicht die Ausschlußfristen des § 16 BRTV-Bau i.d.F. vom 5. Juni 1978 entgegen. Diese sind zwar von Amts wegen zu beachten (BAG AP Nr. 3 zu §§ 22, 23 BAT – Krankenkassen) und gelten auch gegenüber dem gesetzlichen Rechtsnachfolger (BAG DB 1974, 488). Es ist aber anerkannt, daß es der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer in der Hand hat, die Erfüllung eines etwa begründeten Anspruchs ungeachtet des Ablaufs, einer Ausschlußfrist zuzusichern (vgl. z. B. BAG DB 1979, 2501; BAG DB 1978, 1350; BAG AP Nr. 9 zu § 59 BetrVG). So liegt es zumindest hier.
III.
Die auf die §§ 561 Abs. 1, 182 Abs. 10 RVO, 1 Abs. 1 LohnFG gestützte Klage ist jedoch nicht begründet, dem an sich gegebenen Lohnfortzahlungsanspruch stehen nach den §§ 414, 404 BGB zu beachtende Einwendungen entgegen.
1.
Auszugehen ist davon, daß der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die zur Arbeitsunfähigkeit führende Arbeitsunfähigkeit selbst...