Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft
Orientierungssatz
1. Beim zeitlichen Zusammentreffen von Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot besteht ein Zahlungsanspruch nach § 11 Abs 1 MuSchG nicht.
2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 588/00.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin nebst der darin enthaltenen KLageerweiterung wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes während der Schwangerschaft der Klägerin an diese Arbeitsentgelt zu zahlen.
Die am 26.06.1969 geborene verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1995 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt beläuft sich auf DM 3.300,--.
Am 25.03.1998 erfuhr die Klägerin durch den sie behandelnden Frauenarzt von der bei ihr vorliegenden Schwangerschaft. Ab dem 27.03.1998 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitsunfähig krank und reichte vom 30.03.1998 an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Bis zum 10.05.1998 leistete die Beklagte aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin Entgeltfortzahlung.
Unter dem Datum des 19.05.1998 erteilte der die Klägerin behandelnde Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Herr Dr. D., ein Beschäftigungsverbot. In der genannten ärztlichen Bescheinigung (Bl. 6 d.A.) heißt es:
"Hiermit erteile ich für o.g. Patientin ab sofort ein Beschäftigungsverbot, da Patientin unter erheblichen psychischen Beschwerden am Arbeitsplatz leidet und die Schwangerschaft gefährdet ist."
In der Zeit vom Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit am 27.03.1998 an bis zum Ausspruch des Beschäftigungsverbotes am 19.05.1998 hat die Klägerin bei der Beklagten nicht mehr gearbeitet. Streitig zwischen den Parteien ist jedoch, ob die Klägerin am 14. April 1998 einen Arbeitsversuch unternommen hat, der etwa eine Viertelstunde angedauert hat.
Nach Ausspruch des Beschäftigungsverbotes am 19.05.1998 leistete die Beklagte keine Entgeltfortzahlung.
Nach Klagerhebung vor dem Arbeitsgericht Bremen legte die Klägerin ein Attest ihres Arztes Dr. D. vom 02.09.1998 (Bl. 33 d.A.) vor, in welchem es heißt:
"In der frühen Schwangerschaft klagte die Patientin über starke Unterleibsschmerzen. Ich behandelte die Patientin konservativ wegen einer drohenden Fehlgeburt. Frau S. erhielt eine Hormontherapie und relative Bettruhe wurde angeordnet. Die Patientin entwickelte danach eine Hyperemesis gravidarum (unstillbares Erbrechen). Zunächst wurde Frau S. konservativ ambulant behandelt. Trotzdem kam es zu keiner Besserung der Beschwerden. Deswegen wurde die Patientin vom 20.04. bis 23.04.98 stationär aufgenommen, da die Schwangerschaft gefährdet war. Am 28.04.98 erschien die Patientin in meiner Sprechstunde und klagte erneut über Brechreiz, der auftrat, nachdem sie die Arbeit wieder aufgenommen hatte. Anamnestisch konnte ich eine psychische Belastung der Patientin am Arbeitsplatz feststellen. Nach ihren Erörterungen handelt es sich sogar um ein Mobbingsyndrom. Die Patientin erschien total überfordert und fing wieder zu erbrechen an. Die Schwangerschaft war wieder in Gefahr. Es wurde zunächst eine Krankmeldung für 2 Wochen ausgestellt. Während dieser Zeit fühlte sich die Patientin erheblich besser. Sie konnte wieder Nahrung zu sich nehmen, eine deutliche Gewichtszunahme war feststellbar. Am 18.05.98 erschien die Patientin erneut in der Praxis und klagte über Ärger in der Firma. Es bestand diesmal nicht nur ein unstillbares Erbrechen, sondern auch ein Hautekzem mit erheblichem Juckreiz und Kratzeffekte, aus denen man deutliche Blutungen feststellen konnte. Ich habe ein langes Gespräch mit der Patientin geführt, aus dem deutlich hervorging, dass die Symptome und Beschwerden immer dann auftraten, wenn sie ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Laut ihrer Aussage habe sie vor allem Probleme mit dem Chef der Firma, der sie unter erheblichen psychischen Stress setzt. Der Zustand der Patientin war so schlecht, dass sie kurz vor einem Nervenzusammenbruch stand. Ich habe aus diesem Grund am 18.05.98 ein totales Beschäftigungsverbot befürwortet."
Entgeltzahlungen für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes seitens der Beklagten erfolgten auch nach Vorlage des vorstehend genannten ärztlichen Attestes des Herrn Dr. D. nicht.
Mit Schriftsatz vom 05.02.1999 (Bl. 51 d.A.) hat die Klägerin ihrer Krankenkasse, der DAK den Streit verkündet. Die Streitverkündung ist der DAK am 10.02.1999 zugestellt worden (Bl. 55 d.A.). Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
Die Klägerin hat vorgetragen, sofern der Vorwurf im Raum stehe, sie habe sich das Beschäftigungsverbot durch falsche Angaben gegenüber dem Arzt erschlichen, sei dies falsch und werde bestritten. Im Gegensatz zur Behauptung der Beklagten habe sie nach dem 27.03.1998 sehr wohl noch einen Arbei...