Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung einer Betriebsratswahl durch Gewerkschaft. Örtliche Verwaltungsstelle der Gewerkschaft. Auslegung der Satzung der IG-Metall. Genehmigung der Wahlanfechtung. Beteiligtenfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen.
2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.
Normenkette
ArbGG § 81; BGB §§ 25-26, 180; ZPO § 50; BetrVG § 19 Abs. 2; ArbGG § 10
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 04.08.2006; Aktenzeichen 13 BV 75/06) |
Tenor
Die Beschwerde gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom04.08.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 16.03.2006 bei der Beteiligten zu 4 (Arbeitgeberin) durchgeführten Betriebsratswahl. Aus der Wahl ist der Beteiligte zu 3 (Betriebsrat) hervorgegangen. Bei der Beteiligten zu 2 (IG Metall) handelt es sich um eine im Betrieb der Arbeitgeberin vertretene Gewerkschaft, bei der Beteiligten zu 1 um deren Verwaltungsstelle X..
Mit dem am 28.03.2006 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingeleiteten Beschlussverfahren hat die „IG Metall Verwaltungsstelle X., vertreten durch den Geschäftsführer (scil. der Verwaltungsstelle)” die Anfechtung der Betriebsratswahl erklärt sowie deren Nichtigkeit geltend gemacht.
Im Verfahren hat die Antragstellerin zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen, dass sich die Anfechtungsberechtigung der „Verwaltungsstelle X.” nach § 14 der Satzung der IG Metall aus deren historischer Zuständigkeit für die Beteiligte zu 4 sowie für die mit der Fertigung befasste „X. Technik GmbH & Co KG” und die mit dem Vertrieb befasste „D. L. X. X. GmbH & Co KG” ergebe: Bis zum Umzug im Mai 2000 nach I. habe sich die Hauptverwaltung in X. befunden. Zudem sei, worüber sich eine Aktennotiz verhalte, am 24.03.2006 am Rande einer Geschäftsführerkonferenz zwischen den Geschäftsführern der Verwaltungsstelle X. und der Verwaltungsstelle S./T., deren Bereich die Stadt I. umfasse, die Einleitung und Durchführung des Wahlanfechtungsverfahrens durch die Verwaltungsstelle X. vereinbart worden. Schließlich habe seitens des Vorstandes der IG Metall eine durch Herrn V. Anfang/Mitte März 2006 fernmündlich erteilte Vollmacht vorgelegen; die Vollmacht sei unter dem 30.05.2006 lediglich schriftlich bestätigt worden. Bei der Betriebsratswahl sei – so meinen die Beteiligten zu 1 und 2 – zum einen der Betriebsbegriff verkannt worden, denn die Beteiligte zu 4 führe mit den ebenfalls in I. ansässigen Unternehmen „X. Technik” und der „C K X.” einen Gemeinschaftsbetrieb; zum anderen sei der Vorsitzende des Beteiligten zu 3 nicht wählbar gewesen, weil er lediglich in einem Scheinarbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 4 stehe.
Die Beteiligten zu 3 und 4 haben die Anfechtungsberechtigung der Beteiligten zu 1 in Abrede gestellt und einer durch Schriftsätze vom 29.05.2006 und 08.06.2006 beantragten Rubrumsberichtigung entgegengehalten, dass mit einem darin liegenden Verfahrensbeitritt die Beteiligte zu 2 nicht mehr die zweiwöchige Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt sei. Zwischen der Beteiligten zu 4 sowie der „X. Technik” und der „C K X.” gebe es auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen und Aufträgen eine rein unternehmerische Zusammenarbeit, hingegen keine, auch keine stillschweigende rechtliche Verbindung zur gemeinsamen Betriebsführung. So fehle es an der Praktizierung eines arbeitgeberübergreifenden Personaleinsatzes. Der Vorsitzende des Beteiligten zu 3 stehe gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 03.01.2000 in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 4.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 04.08.2006 die Anträge als unbegründet zurückgewiesen: Der „Verwaltungsstelle X.” habe es an der erforderlichen Anfechtungsberechtigung gefehlt; vielmehr sei nach § 14 der Satzung der IG Metall die Verwaltungsstelle S./T. für die Wahlanfechtung des in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich gelegenen Betriebs der Beteiligten zu 3 zuständig gewesen. Soweit die „IG Metall” aufgrund Vollmachterteilung vom 30.05.2006 als weitere Beteiligte in das Verfahren eingetreten sei, sei ihre Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG verfristet. Im übrigen reichten die geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe für die Annahme einer Nichtigkeit der Wahl nicht aus.
Die Beteiligten zu 1 und 2 greifen mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde den erstinstanzlichen Beschluss, auf den hie...