Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei Teilprivatisierung

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Übergangsmandat der Betriebsvertretung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bei der Teilprivatisierung von Aufgaben und dem Übergang von Betriebsteilen nach § 613 a BGB auf private Unternehmen.

 

Normenkette

BetrVG § 21a; BGB § 613a; BPersVG

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 1 BV 37/11)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20. Oktober 2011 – 1 BV 37/11 – abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um ein Übergangsmandat der antragstellenden Betriebsvertretung.

Die Beteiligte zu 1. ist die bei den britischen Stationierungskräften der Bundesrepublik Deutschland für die Dienststelle S. B. M. T. V. (S.) in N. gebildete Betriebsvertretung. Für diese gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz.

Zum 08.08.2011 haben die British Forces Germany ihr Facility-Management auf die Beteiligte zu 3. ausgegliedert. Die wesentlichen Betriebsmittel wurden im Rahmen von Betriebsteilübergängen auf die Beteiligte zu 3. übertragen. Betroffen hiervon waren auch die entsprechenden Arbeiten an der Dienststelle der S. in N.. Hiervon waren ca. 90 Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten zu 1. betroffen.

Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, es bestehe für sie ein Übergangsmandat. Dies ergebe sich insbesondere aus der Anwendung der Richtlinie 2001/23 EG vom 12.03.2001, da anderenfalls keine kollektivrechtliche Vertretung mehr bestünde. Personalvertretungsrechtlich gebe es grundsätzlich eine personalratslose Zeit nicht. Der Übergang von einem öffentlich-rechtlichen Träger an einen privaten Träger sei durch Übergangsvorschriften nicht geregelt, daher müsse § 21 a BetrVG analog angewendet werden.

Die Beteiligte zu 1. hat beantragt,

festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. aufgrund des Übergangs des Facility-Managements auf die Firma C. T. Services GmbH zum 08.08.2011 ein Übergangsmandat hat, soweit Beschäftigte ihrer Dienststelle betroffen sind.

Die Beteiligte zu 2. hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ein Übergangsmandat bestehe nicht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung beinhalte das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag teilweise entsprochen und ein Übergangsmandat bis zum 09.11.2011, das heißt für drei Monate, festgestellt.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass ein Notbetriebsrat für die Dauer von drei Monaten bestehen müsse. Eine gesetzliche Grundlage für ein derartiges Übergangsmandat ergebe sich zwar nicht aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Da aber betriebsratslose Zeiten infolge von Umstrukturierungen zu vermeiden seien und auch europarechtlich festgelegt sei, dass die Rechte der Arbeitnehmer beim Inhaberwechsel zu schützen seien, sei ein Übergangsmandat geboten. Ein Übergangsmandat von drei Monaten sei jedoch ausreichend, um die bestehende gesetzliche Lücke aufzufüllen.

Die Entscheidung wurde der Beteiligten zu 1. am 14.11.2011 zugestellt, der Beteiligten zu 2. am 16.11.2011. Unter dem 28.10.2011 legte die Beteiligte zu 2. hiergegen Beschwerde ein, die sie am 03.11.2011 begründete und erneut einlegte.

Ein weiteres Mal legte sie Beschwerde unter dem 01.12.2011 ein.

Die Beteiligte zu 1. legte ihrerseits unter dem 25.11.2011 Beschwerde ein und begründete diese am gleichen Tag.

Unter dem 01.12.2011 legte die bis dahin noch nicht beteiligte C. T. Services GmbH, die jetzige Beteiligte zu 3., ebenfalls Beschwerde gegen die Entscheidung ein und begründete diese am selben Tag. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach nebst den vorbereitenden Schriftsätzen wurde ihr zugestellt am 07.12.2011.

Die Beteiligte zu 1. verteidigt im Grundsatz die erstinstanzliche Entscheidung, ist jedoch der Auffassung, eine Analogie könne nicht in der Form beschränkt werden, dass das Übergangsmandat nur für drei Monate bestünde.

Sie beantragt daher,

die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2011 – 1 BV 37/11 – insoweit aufzuheben, als das Übergangsmandat der Beteiligten zu 1. lediglich bis zum 09.11.2011 und nicht zumindest bis zum 09.02.2012 festgestellt wurde.

Die Beteiligte zu 2. beantragt,

  1. unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2011 – 1 BV 37/11 – den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen;
  2. den Beschwerdeantrag der Antragstellerin vom 22.11.2011 zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3. beantragt,

  1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.10.2011 – 1 BV 37/11 – aufzuheben;
  2. die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 3. trägt vor, sie sei Beteiligte im Rechtssinne, da es sich um Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Antragstellerin handele.

Zehn Beschäftigte seien aufgrund eines Betriebs...

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