Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 12.07.1993; Aktenzeichen 9 BV 86/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.1993 – 9 BV 86/93 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Antragsteller ist der aus neun Mitgliedern bestehende Betriebsrat des LO Landesbezirks NRW (Arbeitgeber).
Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 470 Arbeitnehmer in 39 D.-Kreisen.
Mit Schreiben vom 03.03.1993 (Bl. 6 ff. d.A.) meldete der Rechtssekretär der Rechtsstelle des DM-Kreises M., D. N., gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich seiner Arbeitssituation „Land unter” und „Schnauze voll”. Unter Bezugnahme auf die erheblich gestiegenen Streitverfahren sowie mit Rücksicht darauf, daß er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, nachdem der Arbeitgeber ihm ein Arbeitgeberdarlehen zur Anschaffung eines neuen PKW verweigert habe, hat er geltend gemacht, daß er total überlastet sei. Deshalb könne er die Einhaltung tarifvertraglicher bzw. prozessualer Ausschlußfristen nicht mehr länger gewährleisten, weswegen er um Abhilfe bitte.
Mit Schreiben vom 12.03.1993 (Bl. 10 d.A.) hat sich der Betriebsrat die Beschwerde zu eigen gemacht und den Arbeitgeber aufgefordert, mit ihm in Verhandlungen einzutreten.
Mit Schreiben vom 18.03.1993 (Bl. 11 d.A.) hat der Arbeitgeber erklärt, er werde der Beschwerde abhelfen. Dies ist nach Auffassung des Arbeitgebers dadurch erfolgt, daß der Rechtssekretär K. als zusätzlicher Rechtssekretär, allerdings befristet bis zum 31.12.1993, eingestellt worden ist.
Da hierdurch nach Auffassung des Betriebsrates der Beschwerde nicht abgeholfen worden ist, hat dieser mit dem am 25.05.1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag die Bestellung des Vorsitzenden Einsetzung einer Einigungsstelle mit je drei Beisitzern beantragt.
Der Betriebsrat hat behauptet,
bei der Einstellung des zusätzlichen Rechtssekretärs handele es sich um eine Krankheitsvertretung, die an der Überlastung des Beschwerdeführers nichts geändert habe.
Er hat die Auffassung vertreten:
Hintergrund der Beschwerde sei keinesfalls der Versuch, die Einrichtung weiterer Stellen für Rechtssekretäre in einer bestimmten Rechtsstelle zu erreichen. Dies könne im Ergebnis die Erkenntnis des Arbeitgebers aus dem begehrten Einigungsstellenverfahren sein, sei aber nicht zwingend sein Petitum. Hier werde vom Arbeitgeber nicht die Vornahme einer bestimmten Handlung oder deren Unterlassung verlangt, sondern nur die Suche nach geeigneten Maßnahmen, mit deren Hilfe erst vertragsgemäße Zustände hergestellt würden. Ansprüche aus Fürsorgepflichtverletzungen seien ohnehin mangels Bestimmtheit im Sinne des § 253 ZPO hier nicht einklagbar.
Der Betriebsrat hat beantragt,
einen Vorsitzenden der Einigungsstelle wegen der Beschwerde des Rechtssekretärs D. N. aus der Rechtsstrelle des D.-Kreises M. wegen Arbeitsüberlastung gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG zu bestellen sowie die Anzahl der Beisitzer auf drei zu bestimmen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat behauptet,
mit der Einstellung des zusätzlichen Rechtssekretärs sei eine etwaige Überlastung der Rechtsstelle aufgefangen.
Er hat die Auffassung vertreten:
Hintergrund der Beschwerde sei der Versuch des Betriebsrates, die Einrichtung weiterer Stellen für Rechtssekretäre in einer bestimmten Rechtsstelle zu erreichen. Er – der Arbeitgeber – solle gezwungen werden, weitere Rechtssekretär einzustellen, damit die Arbeitsbelastung des beschwerdeführenden Rechtssekretärs verringert werde. Es unterliege jedoch seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, wie er seinen Betrieb organisiere, insbesondere mit welchen Sach- und Personalmitteln er den Betrieb ausstatte, damit dieser den vorgesehenen Betriebszweck erfülle. Das Beschwerderecht des § 85 BetrVG dürfe auch nicht dazu benutzt werden, die detailliert ausgestalteten Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände des Betriebsrates undifferenziert zu erweitern. Schließlich sei der Antrag unbegründet, weil dem Beschwerdeführer unter Umständen ein Rechtsanspruch auf Arbeitsentlastung zustehe.
Mit Beschluß vom 12.07.1993 hat das Arbeitsgericht den Richter am Arbeitsgericht G. G. zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt, die Anzahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgelegt und im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht u.a. wie folgt begründet:
Eine offensichtliche Unzuständigkeit liege nicht vor. Von einer Meinungsverschiedenheit im Sinne des § 85 Abs. 2 BetrVG sei hier auszugehen. Klarzustellen sei, daß die Funktion der Einigungsstelle lediglich darin bestehe, über die Berechtigung einer Beschwerde zu entscheiden. Damit laufe auch die weitergehende Argumentation des Arbeitgebers bezüglich seiner unternehmerischen Dispositionsfreiheit ins Leere. Die Einigungsstelle sei auch nicht deswegen unwirksam, weil Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch sei. Wie bereits ausgeführt, sei nämlich Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens nicht die Frage, ob der Arbeitgeber der Beschwerde abhelfen muß und gegebenenfal...