Entscheidungsstichwort (Thema)
Leiharbeitnehmer. Mitbestimmung. Einstellung
Leitsatz (amtlich)
Bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers (Verleihers) liegt bei ansonsten unverändert fortgesetztem Einsatz des Leiharbeitnehmers im Entleiherunternehmen eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG nicht vor.
Normenkette
AÜG § 14 Abs. 3; BetrVG §§ 99-100
Verfahrensgang
ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 20.02.2008; Aktenzeichen 2 BV 64/07) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 20.02.2008 – 2 BV 64/07 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob die Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin C. als Sachbearbeiterin im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, über den 01.11.2007 hinaus mitbestimmungspflichtig ist, hilfsweise, ob die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen ist und die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (künftig Arbeitgeber) ist ein Finanzdienstleister für private Kunden mit Schwerpunkt bei der Absatzfinanzierung von Konsumgütern. Er beschäftigt ca. 2.000 Mitarbeiter. Antragsgegner ist der für die Hauptverwaltung und für alle nicht betriebsratsfähigen Zweigstellen und Filialen zuständige Betriebsrat.
In der Unternehmensgruppe besteht als Zeitarbeitsunternehmen die T. Service GmbH, die ebenso wie die Antragstellerin eine hundertprozentige Tochter der T. Consumer Finance Germany GmbH ist. Die T. Service GmbH hat das Ziel, Leiharbeitnehmer im Unternehmen der Antragstellerin einzusetzen. Sie verfügt über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und wendet Zeitarbeitstarifverträge an. Die Leiharbeitnehmer erhalten die tarifliche Vergütung nach einem Zeitarbeitstarifvertrag.
Unter dem 25.10.2007 und 02.11.2007 beantragte der Arbeitgeber die Zustimmung für die befristete Einstellung der Arbeitnehmerin G. C. für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.12.2009 als Zeitarbeitnehmerin der T. Service GmbH. Frau C. war zuvor als Leiharbeitnehmerin der Firma S. im Bereich CFS unbefristet eingesetzt. Seit dem 01.11.2007 ist sie Mitarbeiterin der T. Service GmbH.
Mit E-Mail vom 30.10.2007 rügte der Betriebsrat die Unvollständigkeit der Anhörung und mit weiterer E-Mail vom 02.11.2007 widersprach der Betriebsrat der Einstellung wegen fehlender Unterlagen und rügte die fehlende innerbetriebliche Ausschreibung. Unter dem 05.11.2007 überreichte der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen der T. Service GmbH und der T. Consumer Bank.
Unter dem 02.11.2007 unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat von der vorläufigen Durchführung der Einstellung zum 02.11.2007. Mit E-Mail vom 05.11.2007 trat der Betriebsrat der Eilbedürftigkeit der Einstellung entgegen.
Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, ob die Weiterbeschäftigung der unbefristet zuvor bei der Antragstellerin als Leiharbeitnehmerin tätigen Frau C. über den 01.11.2007 hinaus eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG darstellt.
Im Rahmen der Hilfsanträge streiten die Beteiligten insbesondere darüber,
ob die hier in Rede stehende Maßnahme eilbedürftig ist,
ob sie gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verstößt,
ob eine zur Zustimmungsverweigerung berechtigende Umgehung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG (Grundsatz des „equal pay” sowie „equal treatment”) vorliegt,
ob eine Gefährdung der Lohngerechtigkeit im Betrieb und ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG gegeben ist,
ob ein zur Zustimmungsverweigerung berechtigender Grund wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nach § 81 Abs. 1 SGB IX vorliegt,
ob der Betriebsrat ausreichend nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet worden ist.
Mit seinem am 08.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Arbeitgeber beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung der Leiharbeitnehmerin G. C. als Sachbearbeiterin im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, über den 01.11.2007 hinaus nicht gemäß § 14 Abs. 3 AÜG, §§ 99, 100 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist;
Hilfsweise:
- Die Zustimmung des Antragsgegners zur „Einstellung” bzw. „Übernahme” der Leiharbeitnehmerin G. C. ab dem 01.11.2007 im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, wird ersetzt.
- Es wird festgestellt, dass die zum 01.11.2007 vorgenommene, vorläufige „Einstellung” bzw. „Übernahme” der Frau C. im Bereich CFS, Abteilung Abrechnung, aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen;
festzustellen, dass bei einem Wechsel des Leiharbeitgebers eines im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Betrieb des Entleihers gemäß §§ 99, 100 BetrVG besteht, entweder in der Form einer Einstellung oder hilfsweise in Form einer Versetzung;
hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht den Antrag der Antragstellerin in Ziffer 2. zurückweist;
der Antragstellerin aufzugeben, die Einstellung oder Überna...