Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung. Betriebsratswahl. Beschäftigtenzahl
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i.S.v. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.
2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i.S.v. § 7 S. BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.
Normenkette
BetrVG §§ 19, 9, 7
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1) Die Beschwerde des Betriebsrats gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom10.07.2002 – 4 BV 37/02 – wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens über die Frage, ob die am 11.03.2002 im Betrieb der Antragstellerin (Arbeitgeberin) durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin bestehende Betriebsrat.
Anlässlich der im Frühjahr 2002 durchzuführenden Betriebsratswahl erließ der eingesetzte Wahlvorstand am 14.01.2002 ein Wahlausschreiben, das unter Ziffer 2 wie folgt lautet:
Nach den Feststellungen des Wahlvorstands sind zurzeit (Stichtag: Erlass des Wahlausschreibens) mit allen zum Betrieb gehörenden unselbstständigen Nebenbetrieben und Betriebsteilen 193 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Davon sind 22 Frauen und 171 Männer wahlberechtigt. Unter Berücksichtigung der geleisteten Überstunden aus dem Jahr 2001 + der Leiharbeitnehmer aus dem Jahr 2001 + der neuen Auszubildenden im Jahr 2002 ergibt sich eine Belegschaftszahl über 201 Personen.
Die Arbeitgeberin hatte dem Wahlvorstand vorab mit Schreiben vom 07.01.2002 eine Aufstellung über die bei ihr tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zukommen lassen (Bl. 16 bis 20 d. A.) und mit Schreiben vom 11.01.2002 (Bl. 21 d. A.) erläutert.
Ausweislich der Bekanntmachung vom 12.03.2002 wurden bei der Betriebsratswahl neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Betriebsrat gewählt (Bl. 9 d. A.), der sich am 14.03.2002 entsprechend konstituierte (Bl. 10 d. A.).
Mit ihrem am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Antrag hat die Arbeitgeberin die Rechtsunwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht und die Auffassung vertreten, dass der Wahlvorstand bei der Berechnung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder fehlerhaft mehr als 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer zugrunde gelegt hätte, so dass ein Verstoß gegen § 9 BetrVG vorläge.
Unter Bezugnahme auf die dem Wahlvorstand überreichten Unterlagen hat die Arbeitgeberin vorgetragen, bei ihr seien regelmäßig 95 Angestellte und 88 gewerbliche Mitarbeiter, also insgesamt 183 Arbeitnehmer beschäftigt. Hinzu kämen 7 Auszubildende, so dass insgesamt 190 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Sinne des § 9 Abs. 1 BetrVG in Ansatz zu bringen wären.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
die Betriebsratswahl vom 11.03.2002 für unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat die von der Arbeitgeberin genannte Zahl von 190 wahlberechtigten Arbeitnehmern unstreitig gestellt, darüber hinaus aber die Auffassung vertreten, dass auch drei in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer mitzuzählen wären. Auch sie seien noch als wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs anzusehen und deshalb bei der Feststellung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen.
Des Weiteren, so der Betriebsrat weiter, habe die Arbeitgeberin die Absicht gehabt, vier Auszubildende neu einzustellen, die ebenfalls im Rahmen des § 9 BetrVG in Ansatz zu bringen seien.
Dasselbe gelte für bei der Arbeitgeberin eingesetzte Leiharbeitnehmer. Insoweit müsse nämlich beachtet werden, dass die Arbeitgeberin regelmäßig fünf bis sechs Leiharbeitnehmer „beschäftige”, die ausweislich der gesetzlichen Neuregelung in §§ 5, 7 und 9 BetrVG bei der Berechnung der Schwellenwerte mitzählten.
Der Betriebsrat hat weiter behauptet, die Arbeitgeberin beschäftige insgesamt sechs Arbeitnehmer im Rahmen von so genannten 325,– Euro-Verträgen, die ebenfalls als wahlberechtigte Arbeitnehmer anzusehen wären. Dasselbe gelte für zwei Mitarbeiter des Subunternehmers K., die in Wahrheit in den Betrieb der Beklagten eingegliedert und deren Weisungen unterworfen wären. Ähnliches gelte für einen Blechschlosser der Firma M.. Schließlich seien vom 01.01. bis 31.12.2001 Mitarbeiter der Firma C. im Umfang von 174 Mann-Tagen eingesetzt worden.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, dass die sich in Altersteilzeit befindlichen Mitarbeiter, sofern es die Freistellungsphase betrifft, nicht mitzuzählen wären. Darüber hinaus sei inzwischen der Mitarbeiter G. ebenfalls in die Freistellungsphase seiner Altersteilzeit gewechselt und dürfe entsprechend nicht mitgezählt werden.
Die Arbeit...