Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug. Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Höherwertige anderweitige Tätigkeiten. Berechnung nach Zeitabschnitten
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes im Sinne des § 615 Satz 2 BGB hat keine Gesamtberechnung zu erfolgen, sondern eine Berechnung nach Zeitabschnitten (entgegen BAG, Urteil vom 24.08.1999 – 9 AZR 804/98 –).
2. Hat ein Arbeitnehmer während des Annahmeverzugs höherwertige Tätigkeit als bei seinem Hauptarbeitgeber geleistet (hier: Flugkapitän statt Co-Pilot), beschränkt sich die Anrechnung des Zwischenverdienstes nicht auf das fiktive Gehalt eines Co-Piloten.
3. Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit hat, kann er gemäß §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem Hauptarbeitgeber geltend machen.
Normenkette
BGB §§ 615, 293 ff.; KSchG § 11; BGB §§ 683, 679, 690
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen 11 Ca 6399/04) |
Tenor
1. Auf die Berufungen der Parteien wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom09.12.2004 – 11 Ca 6399/04 – teilweise abgeändert und wie folgt neu formuliert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- 5.381,72 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.07.2002
- 5.162,24 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.08.2002
- 5.387,58 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.09.2002
- 5.737,83 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.10.2002
- 5.769,47 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.11.2002
- 5.618,03 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.12.2002
- 5.271,80 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 EUR sowie abzüglich 39,88 EUR netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.01.2003
- 5.336,91 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.02.2003
- 5.370,93 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.03.2003
- 5.291,56 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwillgen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 EUR, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 02.04.2003
- 2.168,10 EUR brutto abzüglich abgeführter Sozialv...