Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnisberichtigung. laufendes Ermittlungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Das Arbeitszeugnis darf nur Tatsachen, dagegen keine bloßen Verdächtigungen enthalten.
2. Dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer anhängig ist, stellt keine Tatsache in diesem Sinne dar und hat daher regelmäßig keine Erwähnung im Arbeitszeugnis zu finden.
Normenkette
BGB § 630 a.F.; GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 02.02.2005; Aktenzeichen 10 Ca 7902/04) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 – 10 Ca 7902/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.
Die Klägerin war bei dem Beklagten, einem Rechtsanwalt, seit dem 11.03.2003 als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem Bruttomonatseinkommen von 1.800,– EUR beschäftigt. Mit Schreiben vom 30.08.2003 sprach der Beklagte eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses unter Hinweis auf behauptete Diebstahlshandlungen der Klägerin aus. In dem hiergegen geführten Kündigungsschutzverfahren – ArbG Düsseldorf 4 Ca 8116/03 – wurde durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 26.11.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch fristlose, sondern mangels Kündigungsschutzes durch fristgerechte Kündigung zum 31.12.2003 geendet hat.
Wegen des Vorwurfs des Diebstahls ist vom Beklagten Strafanzeige gegen die Klägerin gestellt worden. Das unter dem Aktenzeichen 110 Js 8108/03 A bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführte Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 20.09.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO in Ermangelung eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Auf Betreiben des Beklagten sind die Ermittlungen in der Folgezeit wieder aufgenommen worden.
Mit Schreiben vom 27.01./28.01.2004 (Bl. 7 d. A.) erteilte der Beklagte der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis, dessen letzter Absatz wie folgt lautet:
„Gegen Frau T. läuft ein Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft in Düsseldorf wegen drei Diebstählen aus meinen Kanzleiräumen, begangen am 16.08.2003, 25.08.2003 und 28.08.2003.”
Gegen das ihr erteilte Zeugnis hat sich die Klägerin mit einer am 22.10.2004 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen Klage gewandt und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zu dem Hinweis auf das Ermittlungsverfahren nicht berechtigt gewesen. Dieser behindere sie unangemessen in ihrem beruflichen Fortkommen.
Nachdem die Parteien über die übrigen Berichtigungsanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2005 einen Teilvergleich geschlossen haben (Bl. 35, 36 d. A.), hat die Klägerin sodann beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, das der Klägerin mit Datum vom 27.01./28.01.2004 erteilte Zeugnis dahin zu ändern, dass der letzte Absatz mit dem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin zu streichen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
das Verfahren bis zum Ausgang des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft auszusetzen;
hilfsweise
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erwäge, nunmehr eine DNA-Analyse durchzuführen und eine Videoüberwachung auszuwerten. Die Wahrheitspflicht gebiete ihm, das Ermittlungserfahren in das Zeugnis der Klägerin aufzunehmen. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreits gegeben.
Durch Urteil vom 02.02.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Beklagten verurteilt, das der Klägerin erteilte Zeugnis dahingehend zu ändern, dass der letzte Absatz mit dem Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gestrichen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Gericht dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 1.800,– EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2003 – 7 Ca 9224/03 –, NZA-RR 2004, 294, ausgeführt, ein Ermittlungsverfahren sei in der Regel nicht in ein Arbeitszeugnis aufzunehmen. Für eine Aussetzung des Verfahrens bestehe mangels Vorgreiflichkeit der staatsanwaltlichen Ermittlungen kein Anlass.
Gegen das ihm am 23.02.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 16.03.2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung greift der Beklagte das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an und hält an der Auffassung fest, in Anbetracht des noch laufenden Ermittlungsverfahrens könne ein Zeugnis ohne den streitgegenständlichen Passus nicht erteilt werden. Auf die Zuverlässigkeit einer Rechtsanwaltsfachangestellten müsse sich ein Rechtsanwalt absolut verlassen können. Der Beklagte könne auch nicht auf ein Recht zum Widerruf des Zeugnisses verwiesen werden, da die Klägerin zumindest in Kopie von dem beantragten Zeugnis später Gebrauch machen könne.
Der Beklagte beantragt,
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