Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebentätigkeit eines angestellten Rechtsanwalts. Namensangabe auf Briefkopf und Praxisschild
Leitsatz (redaktionell)
1. Will der Arbeitnehmer während der Elternzeit einer Teilzeittätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber iSd § 15 Abs. 4 BErzGG nachgehen und hat der Arbeitgeber auf den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers hin, diesem ordnungsgemäß die Zustimmung verweigert, so kann der Arbeitnehmer die benötigte Zustimmung nur mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers nach § 894 ZPO verfolgen.
2. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zu einer während der Elternzeit gewünschten Teilzeitarbeit des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verweigern, wenn durch diese berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt werden.
Normenkette
BGB § 611; BErzGG § 15 Abs. 4; GG Art. 3, 12
Verfahrensgang
ArbG Essen (Urteil vom 13.03.2003; Aktenzeichen 3 Ca 5351/02) |
Tenor
Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Essen. vom 13.03.2003 wird die Zahlungsklage (Tenor zu 2) abgewiesen. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin einschließlich der in der Berufungsinstanz neu gestellten Anträge und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagten (als Gesamtschuldner) zu 1/7; die Kosten zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 11/12 und die Beklagten zu 1/12.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber während und nach der Elternzeit zuzustimmen, den Namen der Klägerin wieder auf den Briefbögen und auf dem Praxisschild der Kanzlei aufzunehmen und sie an vergangenen und künftigen Gehaltsanhebungen in der Kanzlei teilhaben zu lassen.
Die Klägerin ist seit 1996 als Rechtsanwältin bei den Beklagten angestellt, die als Sozietät aus inzwischen 7 Rechtsanwälten/Notaren mit 4 angestellten Rechtsanwälten eine Kanzlei in F. betreiben. Die Beklagten haben als Großmandanten Immobiliengesellschaften mit hohen Mietwohnungsbeständen im Ruhrgebiet, insbesondere auch in F.. Die Klägerin übte ihre anwaltliche Tätigkeit bis Mitte 2001 schwerpunktmäßig im Mietrecht aus und war damit befasst, die Korrespondenz mit den Großmandanten zu halten, für sie Schriftsätze zu fertigen und Gerichtstermine wahrzunehmen.
Am 31.07.2001 kamen die Parteien überein, dass die Klägerin fortan nur noch vormittäglich Gerichtstermine wahrzunehmen habe, und vereinbarten hierfür eine. gemessen an der reduzierten Arbeitszeit erhöhte. Vergütung von DM 4.200,00 brutto. In Ziffer 7 der Vereinbarung vom 31.07.2001 bestimmten sie folgendes:. Eine Nebentätigkeit. auch juristische/anwaltliche Nebentätigkeit. ist Ihnen (scil. der Klägerin) gestattet, wenn diese mit ihrer Tätigkeit für uns nicht kollidiert. Sie werden uns solche Tätigkeit vorher anzeigen.
Im Oktober 2001 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V. einer stundenweisen Nebentätigkeit an zwei Nachmittagen in der Woche nachgehen könne. Die Beklagten hielten entgegen, dass eine solche Nebentätigkeit mit dem Anstellungsverhältnis kollidiere, und blieben auch nach einem Schreiben der Klägerin vom 23.10.2001 bei der Ablehnung der Nebentätigkeit.
Im Frühjahr 2002 nahm die Klägerin mit Billigung der Beklagten vorübergehend eine Nebentätigkeit in einer Düsseldorfer Anwaltskanzlei auf. Daraufhin teilten die Beklagten ihr Ende März mit, dass ihr Namen auf künftigen Briefbögen und auf dem Praxisschild nicht mehr erscheinen werde. Gleichzeitig wiesen sie unter Hinweis auf die von der Klägerin am 31.07.2001 „durchgesetzte Gehaltserhöhung von ca. 40 %” ein auf Gleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern gestütztes Gehaltsanpassungsverlangen der Klägerin zurück.
Ende Mai 2002 zeigte die Klägerin den Beklagten ihre Schwangerschaft an. Im November 2002 korrespondierten die Parteien erneut miteinander über die von der Klägerin angestrebte Nebentätigkeit beim Mieterschutzverein Groß-E.. Die Beklagten widersprachen weiterhin dieser Nebentätigkeit. Nochmals lehnten sie es ab, den Namen der Klägerin auf den Briefbögen und auf dem Praxisschild wieder aufzunehmen.
Nach ihrer Niederkunft am 12.12.2002 nahm die Klägerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch.
Mit der vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Klage will die Klägerin festgestellt wissen, dass der Teilzeitarbeit beim Mieterschutzverein Groß-E. e.V. keine „dringenden betrieblichen Interessen” i.S.v. § 15 Abs. 4 BErzGG entgegen stehen und die Beklagten auch nach der Elternzeit einer solchen Nebentätigkeit, soweit keine Interessen gegen Mandanten wahrgenommen werden, nicht widersprechen dürfen. Hilfsweise beantragt sie die Verurteilung der Beklagten, ihren Namen wieder auf Briefbögen und Praxisschild aufzunehmen. Des weiteren macht die Klägerin im Wege der Zahlungsklage eine für den Zeitraum vom 01.02.2002 bis 03.11.2002 auf ...