Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 23.06.1994; Aktenzeichen 11 Ca 1351/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.06.1994 – 11 Ca 1351/94 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers wegen einseitig von der Beklagten angeordnete Kurzarbeit.

Der 51 Jahre alte Kläger ist seit 1977 bei der nicht tarifgebundenen Beklagten, in deren Betrieb etwa 50 bis 60 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in dem ein Betriebsrat nicht gewählt wurde, als Rundschleifer zu einem Stundenlohn von zuletzt 23,80 DM brutto bei 36-stündiger Wochenarbeitszeit beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthält keine Kurzarbeitsklausel.

Am 31.08.1992 teilte die Beklagte ihrer Belegschaft und damit auch dem Kläger auf einer Belegschaftsversammlung mit, daß aufgrund rückläufiger Geschäftsentwicklung ab September 1992 Kurzarbeit eingeführt werden müsse und die jeweilige Einteilung entsprechend der Beschäftigungssituation erfolgen werde. Seit September 1992 wird auch im Betrieb der Beklagten mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit kurzgearbeitet; die Kurzarbeitszeit wurde mehrfach vom Arbeitsamt bis einschließlich 31.10.1994 verlängert. Der Kläger nahm 1992 zwei Monate und 1993 drei Monate an der Kurzarbeit teil; die Beklagte teilte ihn erneut für Januar und März 1994 zur Kurzarbeit ein, ohne dieser Kurzarbeit zunächst zu widersprechen.

Erstmalig mit Schreiben vom 25.02.1994 widersprach der Kläger der Kurzarbeit mit Wirkung vom 28.02.1994 und bot ab dem ersten Kurzarbeitstag seine Arbeitskraft ausdrücklich an. Die Beklagte beschäftigte ihn nur im Rahmen der angeordneten Kurzarbeit.

Mit seiner Klage hat der Kläger für die Monate Januar und März 1994 die Vergütung als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unter Abzug der erhaltenen Vergütung einschließlich Kurzarbeitergeld verlangt und die Auffassung vertreten, die Kurzarbeit sei nicht wirksam eingeführt worden. Denn er sei davon ausgegangen, daß Kurzarbeit auch ohne besondere Gestattung einseitig vom Arbeitgeber eingeführt werden könne; mit einer vertraglichen Einführung sei er nicht einverstanden gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. an ihn DM 3.617,60 brutto abzüglich gezahlter DM 1.917,00 netto nebst 4 % Zinsen aus dem hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.02.1994 sowie
  2. an ihn DM 3.998,00 brutto abzüglich gezahlter DM 2.008,61 netto nebst 4 % Zinsen sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 01.04.1994

zu zahlen.

Die Beklagt hat beantragt,

die Klage abzuweisen

und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe der Kurzarbeit durch widerspruchslose Teilnahme zugestimmt.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 23.06.1994 – 11 Ca 1351/94 – der Klage auf Zahlung von Vergütung für den Monat März 1994 stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. In seinen Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, führt das Arbeitsgericht aus, die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine widerspruchslose Annahme eines Arbeitgeberangebots auf Kurzarbeit ihm Rahmen der Betriebsversammlung im August 1992 und die entsprechende Teilnahme des Klägers an der Kurzarbeit in der Folgezeit. Insoweit fehle es mangels Bestimmtheit an einem annahmefähigen Angebot, da weder der Umfang der Kurzarbeit noch ihre Dauer genannt gewesen sein. Wegen der strengen Anforderungen an konkludente Willenserklärungen sei es nicht möglich, das Verhalten des Klägers als Einräumung eines einseitigen Bestimmungsrechts der Beklagten zu sehen.

Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 24.06.1994 zugestellte Urteil mit einem beim Landesarbeitsgericht am 21.07.1994 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiterem am 22.08.1994 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte meint, der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei konkludent für die Dauer der Kurzarbeit geändert worden; sie habe auch ihr Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des ersinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann nicht für März 1994 Lohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers verlangen. Denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger rechtswirksam für diesen Monat Kurzarbeit angeordnet, so daß ihm nur die gezahlte Vergütung zustand.

I.

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Beschäftigung hat und deshalb der Arbeitgeber für die Einführung der Kurzarbeit und damit für die Verkürzung der Arbeitszeit einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf (vgl. Schaub Arbeitsrechtshandbuch 7. Aufl. S. 273). Auch hat das Arbeitsgericht richtig gesehen, daß die Bekla...

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