Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilzeitanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitnehmer ist bei seinem Wunsch nach Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeitmodell beschränkt (Weiterführung von LAG Düsseldorf 01.03.2002 – 18 (4) Sa 1269/01 – LAGE § 8 TzBfG Nr. 5).
2. Die Parteien des Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal LTU, gültig ab 01.01.2008, haben nicht von der Öffnungsklausel in § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG Gebrauch machen wollen.
Normenkette
TzBfG § 8; Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal LTU vom 13.03.2008
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 21.02.2011; Aktenzeichen 1 Ca 2925/10 v) |
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 Ca 7651/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2011 – 1 Ca 2925/10 v – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Teilzeitantrag der Klägerin.
Die Klägerin war zunächst seit dem 19.09.1996 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.07.1996 bei der früheren Beklagten, der M. M.-Unternehmen GmbH, die circa 1300 Flugbegleiter ständig beschäftigte, als Flugbegleiterin mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt rund 3.300,– EUR in Vollzeit tätig.
Mit Wirkung zum 01.04.2011 wurde die M. M.-Unternehmen GmbH als übertragender Rechtsträger im Wege der aufnehmenden Verschmelzung unter Übertragung des gesamten Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages die jeweils gültigen Tarifverträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten Anwendung. Dazu gehört neben dem Manteltarifvertrag Nr. 11 für das Kabinenpersonal der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden: MTV Kabinenpersonal) u. a. der Tarifvertrag Teilzeit Nr. 3 Kabinenpersonal, gültig ab 01.01.2008 (im Folgenden: TV Teilzeit).
Die Klägerin, deren Arbeitszeit gemäß § 14 Abs. 2 MTV Kabinenpersonal 169 Stunden pro Kalendermonat beträgt, beantragte zunächst Teilzeit auf der Grundlage des TV Teilzeit. Dies lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagte ab.
Mit interner Mitteilung vom 20.10.2010 beantragte die Klägerin erneut die Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Dieses Schreiben lautet wie folgt:
„Teilzeitantrag nach TzBfG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich unbefristete Teilzeit gem. § 8 TzBfG ab 01.01.2011, wie folgt:
Mein Arbeitsverhältnis soll unverändert weitergeführt werden mit Ausnahme eines Freimonats im Juli, alternativ August.
Ich bitte um wohlwollende Prüfung meines Teilzeitantrages.”
Mit Schreiben vom 08.11.2010 lehnte die Beklagte das Teilzeitbegehren der Klägerin, ohne dass dieses zuvor mit ihr erörtert worden war, mit folgendem Schreiben ab:
„Ihr Schreiben vom 20.10.2010
Sehr geehrte Frau E.,
hiermit bestätigen wir den Erhalt Ihres Schreibens vom 20.10.2010, bei uns eingegangen am 20.10.2010, mit dem Sie Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz für den Monat Juli, alternativ für den Monat August beantragt haben.
Für den Monat Juli, alternativ August haben Sie zuvor befristete und unbefristete Teilzeit nach dem Tarifvertrag Teilzeit Kabinenpersonal Nr. 3 beantragt. Wie wir Ihnen mit Schreiben vom 23.08.2010 mitgeteilt haben, konnte Ihrem Antrag auf befristete und unbefristete Teilzeit nach dem TV Teilzeit nicht stattgegeben werden, da Ablehnungsgründe gemäß §§ 4 und 5 des TV Teilzeit vorgelegen haben. Die Voraussetzungen des TV Teilzeit für die Teilzeitbeschäftigung waren mithin nicht erfüllt.
Wir müssen Ihnen mitteilen, dass wir auch Ihrem Wunsch auf gesetzliche Teilzeit aus betrieblichen Gründen i.S.v. § 8 TzBfG nicht entsprechen können. Die betrieblichen Gründe für die Ablehnung ihres Antrages ergeben sich aus § 8 Abs. 4 S. 3 TzBfG i.V.m. § 5 Abs. 1 TV Teilzeit. Nach § 5 Abs. 1 S. 2, 3 TV Teilzeit sind die betrieblichen Möglichkeiten durch die Teilzeitvergabe nach dem TV Teilzeit ausgeschöpft. Weitere Teilzeitmodelle würden unverhältnismäßige Kosten verursachen und zu wesentlichen Beeinträchtigungen von Organisation, Arbeitsablauf und Sicherheit im Betrieb führen. Aufgrund der Besonderheiten der Einsatzplanung des fliegenden Personals bedarf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eines detaillierten und in sich abgestimmten Konzepts, welches gerade mit den tarifvertraglichen Teilzeitmodellen umgesetzt wird. Eine Teilzeitvergabe außerhalb des TV Teilzeit ist mit den Besonderheiten der Einsatzplanung daher nicht vereinbar.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen keine andere Mitteilung machen können. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.”
Mit ihrer am 03.12.2010 (Original) beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten, der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 08.12.2010 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitverlangen weiter.
Die Klägerin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Zustimmung zur Verringeru...