Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Gebot der Gewährung ungeteilten Urlaubs, § 7 Abs. 2 BUrlG. Rechtsmissbrauch
Leitsatz (amtlich)
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub zusammenhängend gewährt werden. Dieses gilt nur für den gesetzlichen Urlaub (im Anschluss an BAG Urteil vom 09.07.1965 – 5 AZR 380/64, EzA § 3 BUrlG Nr. 4). Haben die Parteien einen darüber hinausgehenden Urlaub vereinbart, können die Parteien über diese zusätzlichen Tage ohne Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG frei verfügen.
2. Persönliche Gründe, die zur Teilung des Urlaubs berechtigen, liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen bestimmten Urlaubswunsch äußert und den beantragten Urlaub genehmigt erhält. Es liegen jedoch solche persönlichen Gründe z.B. dann vor, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Frühjahr als auch im Herbst in Urlaub fahren will, um sich zu erholen und um anschließend erholt seine Arbeit wieder aufzunehmen. Eine Teilung des Urlaubs ist auch gerechtfertigt, wenn der gekündigte Arbeitnehmer ihn benötigt, um an einzelnen Tagen Vorstellungsgespräche zu führen.
3. Es ist rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB, und verpflichtet den Arbeitgeber trotz des Erholungszwecks des § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG nicht zur Nachgewährung von weiteren zwei Wochen Urlaub, § 7 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer zunächst im Frühjahr in Skiurlaub fährt und im zweiten Urlaub im Spätsommer an einer Kreuzfahrt teilnimmt und die weiteren Urlaubstage ganz überwiegend (hier: nicht zusammenhängend 12 Urlaubstage) für Vorstellungs- und Anwaltsgespräche verwendet und anschließend dem Arbeitgeber vorwirft, keine zwei Wochen Urlaub genehmigt zu haben und nunmehr nochmals so gut wie den gesamten Jahresurlaub (hier: 27 Tage) verlangt.
4. Zur Auslegung einer Vereinbarung zum Rückkauf geschenkter und gekaufter Aktien.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Wesel (Urteil vom 23.06.2004; Aktenzeichen 2 Ca 542/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wesel vom23.06.2004 – 2 Ca 542/04 – wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt mit seiner Klage Urlaubsabgeltung, weil die Beklagte ihm entgegen § 7 Abs. 2 BUrlG keinen ungeteilten Urlaub gewährte, sowie einen erhöhten Rückkaufpreis aus der Überlassung von Aktien.
Der Kläger war seit dem 01.01.1998 bei der Beklagten in leitender Stellung zu einem Durchschnittsgehalt von zuletzt 8750.– EUR brutto in einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag standen dem Kläger kalenderjährlich 30 Urlaubstage zu.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit ihm unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist von zwei Jahren am 30.01.2003 zum 31.01.2005. Im gerichtlichen Vergleich Arbeitsgericht Wesel 8 Ca 4515/02 vereinbarten die Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2005 gegen Zahlung einer Abfindung; außerdem räumte die Beklagte dem Kläger in diesem Vergleich die Möglichkeit ein, vorzeitig gegen Anhebung der Abfindung auszuscheiden. Hiervon machte der Kläger Gebrauch; er beendete das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 31.01.2004.
Anfang 2003 nahm der Kläger 5 Tage Skiurlaub; im April 2004 erhielt er antragsgemäß für die Zeit vom 18.8. bis 22.8. 2003 weitere 5 Tage Urlaub für eine Kreuzfahrt genehmigt. Bis auf weitere 5 Urlaubstage, die die Beklagte ihm für die Zeit vom 15.12. bis 19.12.2003 gewährte, nahm er über die ihm bereits von der Beklagten genehmigten 5 Arbeitstage für Stellungssuche weitere 12 Tage Urlaub für Vorstellungsgespräche und für Anwaltsgänge; die letzten Vorstellungsgespräche führte er im August und September 2003; im Jahr 2004 nahm der Kläger die letzten 3 Tage Urlaub. Der Kläger verlangte am 03.12.2004 erneut den gesamten Urlaub von 27 Tagen mit der Begründung, die Beklagte habe § 7 Abs. 2 BUrlG verletzt; sie müsse 27 Tage Urlaub nochmals gewähren. Ein Grund für eine Urlaubsteilung i.S. des § 7 Abs. 2 BUrlG sei nicht gegeben. Die Beklagte lehnte diesen Urlaubsantrag ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Urlaubsabgeltung für 27 Tage in Höhe von 14.285,71 E brutto.
Darüber hinaus verfolgt der Kläger mit seiner Klage die Zahlung aus einer Vereinbarung zur Aktienübertragung. Die Beklagte schenkte dem Kläger wie auch allen anderen Mitarbeitern mit Vereinbarung vom 29.05.2001 35.000 Aktien der C. AG im Nennwert von 1,00 EUR, um ihn unternehmerisch zu beteiligen, seine Motivation zu fördern und die Altersversorgung zu verbessern. Außerdem machte der Kläger von seinem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch, weitere 15.000 Aktien zum Nennwert von 1,00 EUR zu kaufen. In der Vereinbarung vom 20.05.2001 heißt es unter Ziff. 2.2. Bindungsfrist/Rückübertragung: „Wird der Anstellungsvertrag in der Bindungsfrist gleich aus welchem Grund und auf wessen Veranlassung gekündigt, ist der Mitarbeiter verpflichtet, die geschenkten und gekauften Aktien insgesamt dem Arbeitgeber zurückzuübertragen. Neben der Erstattung des Kaufpreises der ursprünglich g...