Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren. Zulassung einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand. Ungültigkeit der Vorschlagsliste. Verbindung von Vorschlagsliste und Stützunterschriften zu einer einheitlichen Urkunde
Leitsatz (amtlich)
Der für eine Betriebsratswahl abgegebene Wahlvorschlag und die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderlichen Stützunterschriften müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestehen, zu einer einheitlichen zusammenhängenden Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert werden.
Die neuere Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 24.09.1997 – BGHZ 137, 357 – NJW 1998, 58) und des BAG (Urteil vom 07.05.1998 – AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1989 Namensliste; Beschluss vom 24.01.2001 – AP Nr. 1 zu § 3 BetrVG 1972) zum Schriftformerfordernis des § 126 BGB steht dem nicht entgegen.
Normenkette
BGB § 126; BetrVG § 14 Abs. 4; WahlO §§ 6, 8, 10; ArbGG § 83 Abs. 3, § 85 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Beschluss vom 15.05.2002; Aktenzeichen 2 BVGa 7/02) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1) – 13) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.05.2002 – 2 BVGa 7/02 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Pflicht des Wahlvorstandes, die Vorschlagsliste „Miteinander” zur Betriebsratswahl zuzulassen.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu 1) bis 13) sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Beteiligten zu 15), des Arbeitgebers, der ein Lebensmittelhandelsunternehmen mit zurzeit 90 Filialen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen betreibt.
Für die in den Stadtgrenzen der Stadt B1xxxxxxx gelegenen Filialen sowie für die Filiale G2xxxxxxx-F1xxxxxxxxxxxx wurde am 04.02.2002 ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr.1 b) BetrVG (Bl. 9 ff.d.A.) vereinbart, wonach in diesem Gebiet bestehende selbständige Filialen zusammengefasst werden und eine betriebsratsfähige Einheit bilden.
In dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages werden zurzeit über 500 wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt. Der im Jahre 2002 zu wählende Betriebsrat sollte aus 11 Mitgliedern bestehen.
Für die anstehende Betriebsratswahl wurde ein aus sieben Mitgliedern bestehender Wahlvorstand, der Antragsgegner und Beteiligte zu 14), gebildet.
Am 16.04.2002 wurde vom Antragsgegner ein Wahlausschreiben (Bl. 12 d.A.) erlassen, wonach die Betriebsratswahl am 29.05.2002 stattfinden sollte. Vorschlagslisten mussten hiernach von mindestens 27 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern unterzeichnet und bis zum 30.04.2002 eingereicht worden sein.
Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis 13) bewarben sich in einer Vorschlagsliste „Miteinander” als Kandidaten zur Betriebsratswahl. Ob diese Vorschlagsliste „Miteinander” auf Initiative des Arbeitgebers zustande gekommen ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Die Vorschlagsliste „Miteinander” (Bl. 14 ff.d.A.) wurde am 29.04.2002 durch die Beteiligte zu 1) als Listenvertreterin in Begleitung von Herrn P6. E5xxxx, Assistent der Geschäftsleitung des Arbeitgebers, beim Wahlvorstand eingereicht. Entgegengenommen wurde der Wahlvorschlag vom Wahlvorstandsmitglied Frau J3xxx M3xx.
Der Wahlvorschlag (Bl. 14 ff.d.A.) bestand aus vier Blatt Papier, die nicht miteinander verbunden waren. Auf Seite 1 des Wahlvorschlages ist die Liste bezeichnet, die Vertreterin benannt und die einzelnen Kandidaten nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungsart sowie mit der schriftlichen Zustimmung des Bewerbers aufgeführt. Darunter befinden sich neun Unterstützer, die nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beschäftigungsart benannt sind und unterzeichnet haben. Auf Seite 2 befinden sich Unterstützerunterschriften sowie Namens-, Geburtsdatums- und Beschäftigungsartangaben zu den laufenden Ziffern 10 bis 46. Auf Seite 3 finden sich entsprechende Angaben für die laufenden Ziffern 47 bis 50. Seite 4 stellt ein Faxschreiben dar, auf dem unter dem Satz „hiermit unterstütze ich die Liste „Miteinander”” in den Rubriken Name, Vorname, Geburtsdatum, Tätigkeit zwei weitere Mitarbeiter benannt wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Wahlvorschlages der Liste „Miteinander” wird auf die seitens des Wahlvorstandes im Original zur Akte gereichten Wahlvorschlag Bezug genommen.
Das Wahlvorstandsmitglied Frau J3xxx M3xx bestätigte den Eingang der Liste „Miteinander” am 29.04.2002 wie folgt (Bl. 17 d.A.):
„Hiermit bestätige ich den Eingang der Wahlvorschlagsliste, Vertreterin: A1xxxxxxx T1xx am 29.04.02 mit 3 Blättern + 1 Anlage mit Bestätigungen Fil 72
Kennwort: Miteinander”
Nach Entgegennahme der vier losen Blätter des Wahlvorschlages „Miteinander” heftete das Wahlvorstandsmitglied J4. M3xx diese losen Blätter mittels einer Heftklammer links oben zusammen.
Auf seiner Sitzung vom 30.04.2002 beschloss der Wahlvorstand unter anderem die Ungültigkeit der Vorschlagsliste „Miteinander”. Auf das Protokoll des Wahlvorstandes vom 30.04.2002 (Bl. 66 ff.d.A.) wird Bezug genommen. Der Beschluss hinsichtlich der Ungültigkeit der Liste „Miteinander” (Bl. 70 d.A.) h...