Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines angestellten Lehrers auf zusätzliche Freistellung wegen einer Erkrankung während des sogenannten Sabbatjahrs
Leitsatz (redaktionell)
Für einen Anspruch auf Freistellung als Ausgleich für eine längere Erkrankung wegen des sogenannten Sabbatjahrs gibt es keine Rechtsgrundlage.
Normenkette
TV-L § 44 Nr. 2, § 10 Abs. 4, 6, § 44
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 16.11.2016; Aktenzeichen 2 Ca 692/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.11.2016 - 2 Ca 692/16 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine zusätzliche Dienstbefreiung als Ausgleich für eine 42 Kalendertage währende Erkrankung während des Sabbatjahrs (Freistellungsjahrs).
Im Berufungsverfahren beschränkt sich der Streit auf einen Ausgleich für den Krankheitszeitraum vom 22.02.2016 bis zum 03.04.2016 innerhalb der Jahresfreistellung für das Schuljahr 2015/2016.
Der 1957 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1994 für das beklagte Land als Lehrer tätig. Er arbeitet an der Förderschule E in H, einer Förderschule mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 20.12.1993. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Kläger hat in der Vergangenheit wiederholt Sabbatjahre nach dem einschlägigen Erlass beantragt und bewilligt erhalten.
Auf den Antrag vom 09.11.2012 wurde dem Kläger am 11.02.2013 für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2016 eine Arbeitszeitermäßigung von 27,5 Unterrichtsstunden in der Woche auf 18,33 Unterrichtsstunden "in Form der Jahresfreistellung" gewährt, das Freistellungsjahr (Sabbatjahr) wurde für die Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 festgelegt (Schreiben "Jahresfreistellung gemäß § 11 Abs. 2 TV-L" vom 11.02.2013: "... Die Teilzeitbeschäftigung wird in Form der Jahresfreistellung bewilligt. ...", Bl. 37 GA sowie Bl. 129 GA). Zur Gewährung von Jahresfreistellungen verhält sich der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 25.06.2004 "Sabbatjahr - Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte" (ABl. NRW. S. 209 / BASS 21-05 Nr. 15 - fortan: RdErl. Sabbatjahr/ Bl. 45 GA). In diesem Runderlass ist vorgesehen, dass eine Teilzeitbeschäftigung u.a. in der Weise möglich ist, dass über drei Jahre eine Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der Vergütung erfolgt, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt. Wegen der Vergütung des Klägers während der Teilzeitbeschäftigung wird auf die Abrechnung für Januar 2016 Bezug genommen (anteilige Bezüge "18,33/27,50", Bl. 83 GA).
Während des Freistellungsjahrs vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 (Sabbatjahr) war der Kläger als Folge eines Unfalls vom 22.02.2016 bis zum 03.04.2016 (So) krank. Der Kläger legte der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit Schreiben "Erkrankung im Sabbatjahr/Beantragung von Ausgleichszeit" vom 3.3.2016 beantragte der Kläger einen "Ausgleich für die Zeit, die ich als Freistellung nicht wahrnehmen kann" für das Schuljahr 2016/2017 und Gleiches für einen im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Krankheitszeitraum aus März/April 2013 während des Sabbatjahres 2012/2013 (Bl. 5 GA). Das beklagte Land lehnte die beantragte Freistellung ab (Bl. 6 - 8 GA).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er nicht das Risiko trage, in der Freistellungsphase arbeitsunfähig zu erkranken. Aus dem Runderlass ergebe sich nicht, dass die Freistellung im Falle einer Erkrankung nicht entsprechend dem Gedanken des Bundesurlaubsgesetzes nachzuholen sei. Ähnlich wie beim Urlaub führe eine Erkrankung im Sabbatjahr ebenso dazu, dass der Urlaub als nicht genommen gelten könne, so dass er später noch nachgeholt und genommen werden dürfe. Die im Runderlass benannten Ausnahmen seien nicht abschließend geregelt, es handele sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Dabei müsse auch auf den Sinn und Zweck des Sabbatjahres abgestellt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass das Sabbatjahr eine ungleichmäßig verteilte Teilzeitbeschäftigung sei. Die Wertungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes seien heranzuziehen. Nach der gesetzgeberischen Intention des Sabbatjahres (Jahresfreistellung) sei die Regelung des § 9 BUrlG heranzuziehen. Jegliche Form der Erkrankung müsse dazu führen, dass sich das Freistellungsjahr bei einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Ausfallgrund oder bei nicht voller Inanspruchnahme entsprechend "verlängere". Ein verständiger Arbeitnehmer könne aus dem Runderlass nichts anderes herleiten, als dass grundsätzlich jeder Tag der Erkrankung dazu führen müsse, dass die Freistellungsphase nicht habe in Anspruch genommen werden können.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vo...