Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW. berufliche Arbeitnehmerweiterbildung. Sprachkurs
Leitsatz (amtlich)
Bildungsinhalte einer beruflichen Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit erfordert bei dem Besuch eines Sprachkurses eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine berufliche Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber über die beantragte Freistellung des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; AWbG NRW § 1 Abs. 1, 3, § 7
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Urteil vom 18.08.2006; Aktenzeichen 10 (2) Ca 2542/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.2006 – 10 (2) Ca 2542/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit der Freistellung vom 19.09. bis 23.09.2005 und vom 26.09. bis 30.09.2005 zu vergüten.
Der am 12.01.13xx geborene Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän tätig. Seine Monatsvergütung beträgt 7.000,00 EUR. Der Kläger wohnt in W1xxxxxxx. Seine Homebase ist der Flughafen D2xxxxxxxx.
Die beklagte Luftverkehrsgesellschaft hat ihren handelsregisterlichen Sitz in N1xxxxxx (Handelsregister A2 N1xxxxxx H6x 82xx). In D1xxxxxx befindet sich der Sitz der Verwaltung der Beklagten und der Personalleitung. In N1xxxxxx befindet sich der Schwerpunkt der Technik der Beklagten.
Bis zum 22.11.2006 bestand nach den internationalen Vorschriften (JAR – FCL) ein Flugverbot über dem französischsprachigen Luftraum Europas für über sechzigjährige Piloten.
Im Juli/August 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seinen fünftägigen Bildungsurlaub aus 2004 gemäß § 3 Abs. 1 AWbG NRW zusammen mit dem Bildungsurlaub aus 2005 im Jahre 2005 nehmen wolle.
Mit Schreiben vom 09.05.2005 unterrichtete der Kläger die Beklagte darüber, dass er im Rahmen der Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes Bildungsurlaub für die Bildungsveranstaltungen „Französisch im Geschäftsleben für Anfänger” in der Zeit vom 19.09.2005 bis zum 23.09.2005 und „Französisch im Geschäftsleben für Anfänger mit Vorkenntnissen” in der Zeit vom 26.09.2005 bis zum 30.09.2005 nehmen wolle. Der Schulungsveranstalter L3x in D2xxxxxxxx sei eine nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz anerkannte Einrichtung. Das Seminar diene der beruflichen Arbeitnehmerweiterbildung.
Mit Schreiben vom 18.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und unterbreitete dem Kläger folgendes Angebot:
- Herr H1xx nimmt in der Zeit vom 19. bis 23. September 2005 an einem Kurs „Französisch für Anfänger” und in der Zeit vom 26. bis 30. September 2005 an einem Kurs „Französisch mit Vorkenntnissen” teil.
- Die E1xxxxxxx L1xxxxxxxxxx AG wird Herrn H1xx hierfür unbezahlt frei stellen.
- Herr H1xx lässt arbeitsgerichtlich klären, ob es sich bei den hier streitbefangenen Veranstaltungen um Bildungsmaßnahmen handelt, die alle Voraussetzungen des AWbG NRW erfüllen, ob dieses Gesetz überhaupt auf fliegendes Personal mit ständig wechselndem Erfüllungsort anwendbar ist, und ob es sich hier um eine zulässige Zusammenfassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW handelt.
- Sollte Herr H1xx den Prozess rechtskräftig gewinnen, werden wir ihm die Vergütung für die Tag, an denen er unbezahlt frei gestellt war, nachzahlen.
Der Kläger nahm das Angebot mit Schreiben vom 20.06.2005 an.
Die vorliegende Feststellungsklage hat der Kläger am 20.06.2005 erhoben.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der von ihm besuchte Sprachkurs sei eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW. Es sei davon ausgegangen, mit Düsenflugzeugen vermehrt im Ausland eingesetzt zu werden. Von der Altersbegrenzung im französisch-sprachigen Luftraum habe er keine Kenntnis gehabt zum Zeitpunkt der Anmeldung.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn vom 19.09.2005 bis zum 23.09.2005 und vom 26.09.2005 bis zum 30.09.2005 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an den Bildungsveranstaltungen „Französisch im Geschäftsleben für Anfänger” und „Französisch im Geschäftsleben für Anfänger mit Vorkenntnissen” des Anbieters L3x von der Arbeitsleistung gemäß § 3 Arbeitnehmerweiterbilddungsgesetz NRW freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW sei schon auf den Kläger als Flugkapitän nicht anwendbar, da die Flugrouten, die er zu fliegen habe, nicht überwiegend ...