Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

 

Normenkette

InsO § 113 Abs. 2, § 125 Abs. 1; BetrVG § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 2 Ca 1266/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 14.10.1999 – 2 Ca 1266/99 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten durch die Kündigung des Beklagten vom 30.06.1999 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000,00 DM festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.

Der am 31.10.1953 geborene, verheiratete Kläger war bei der K1. Vertriebs GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.03.1974 als Industriekaufmann gegen eine Vergütung von zuletzt durchschnittlich 6.000,00 DM brutto monatlich tätig. Der Beklagte wurde am 01.05.1999 durch Beschluss des Amtsgerichts Essen – 160 IN 19/99 – zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K1. Vertriebs GmbH bestellt. Die Bestellung erfolgte gleichzeitig auch für die Firma K1. AG, die K1. P3. GmbH, die K1. Wärmetechnik GmbH und die K1. K3. GmbH.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 31.05.1999 gemäß § 113 InsO zum 31.08.1999 und stellte den Kläger ab 01.06.1999 von der Mitarbeit frei. Der Kläger lehnte das gleichzeitig unterbreitete Angebot des Beklagten, in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln, ab. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut am 30.06.1999 zum 30.09.1999. Die vom Kläger gegen beide Kündigungen am 04.06.1999 und 05.07.1999 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klagen hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.10.1999 miteinander verbunden.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren bei den fünf K1.-Gesellschaften insgesamt 728 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon 229 bei der K1. Vertriebsgesellschaft.

Am 24.06.1999 schloss der Beklagte mit den beteiligten Betriebsräten eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan, der für die ab dem 01.05.1999 von Kündigungen und Entlassungen betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Abfindungsansprüche vorsieht. Gleichzeitig schloss der Beklagte mit den beteiligten Betriebsräten eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich, in dem es heißt, der Beklagte beabsichtige, eine Betriebsänderung i.S.v. §§ 111 ff. BetrVG durchzuführen, die bezüglich der Vertriebsgesellschaft einen Personalabbau von insgesamt 68 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorsieht. In einem weiteren Interessenausgleich vom 24.06.1999 (Interessenausgleich II), dem eine von den Betriebsparteien unterzeichnete Namensliste beigefügt war, vereinbarten die Betriebsparteien Anzahl und Zeitpunkt der freizustellenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. D3. heißt es – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse:

V.

Die von Kündigungen und Entlassungen betroffenen Mitarbeiter ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Betriebsvereinbarung beigefügten Liste, die mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung bei Unterzeichnung fest verbunden war. Diese feste Verbindung bestätigen sich die Parteien mit Unterschrift gegenseitig.

In der Liste sind die von Kündigung und Entlassung betroffenen Arbeitnehmer mit Name, Vorname, Anschrift und dem Entlassungs- und Kündigungsdatum einzeln aufgeführt.

VI.

Mit Unterzeichnung der vorliegenden Betriebsvereinbarung bestätigt der Betriebsrat, dass die bis zur Unterzeichnung vorgenommenen Kündigungen und Entlassung jedes einzelnen Arbeitnehmers erörtert wurden.

VII.

Zur Sicherung der übrigen Arbeitsplätze der betroffenen Gesellschaften und längstmöglichen Beschäftigung der Mitarbeiter stimmt der Betriebsrat den Kündigungen und Entlassungen zu, soweit nicht in Einzelfällen ein Widerspruch des Betriebsrates zu Protokoll gegeben wurde. Soweit es sich in den Gesellschaften um eine Massenentlassung handelt, stimmt der Betriebsrat der Massenentlassung zu. Der Betriebsrat verpflichtet sich, entsprechende Erklärungen an den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit erforderlich, und im Rahmen der Massenentlassungsanzeige abzugeben. Der Betriebsrat verpflichtet sich ferner, die zu Anträgen auf Zustimmung zu Kündigungen von Schwerbehinderten und unter Mutterschutz oder im Erziehungsurlaub befindlichen Mitarbeiterinnen erforderlichen Erklärungen an die zuständigen Behörden abzugeben.

Die dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste ordnet die zu entlassenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vier Kündigungswellen zu. Die Kündigungswelle 1 betrifft die Kündigungen vom 31.05.1999, die Kündigungswelle 2 den 04.06.1999, die Kündigungswelle 3 den 09.06.1999 und die Kündigungswelle 4 die Kündigungen vom 30.06.1999. Die dem Interessenausgleich beigefügte Namensliste enthält auf Seite 4 auch den Namen des Klägers mit dem Zusatz „Kündigungswelle 1, Freistellung ab 01.0...

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