Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die Parallelität des Arbeitsunfähigkeitszeitraums mit dem vom Arbeitnehmer begehrten Urlaubszeitraum begründet keine ernsthaften Zweifel.

 

Normenkette

EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5; ZPO § 286 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 31.10.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1980/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.10.2007 – 5 Ca 1980/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Ansprüche der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle für die Zeit vom 10.07.2007 bis zum 31.07.2007.

Die am 22.10.1960 geborene, verheiratete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 22.05.2006 (vgl. Bl. 4 f. d. A.) befristet bis zum 21.05.2007 und mit weiterem Arbeitsvertrag vom 21.05.2007 befristet bis zum 21.11.2007 als Telefonkontakterin bei einer 40-Stunden-Woche mit zuletzt vereinbarter Stundenvergütung von 7,50 EUR brutto beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis endete durch die Kündigung der Klägerin vom 03.07.2007 (vgl. Bl. 8 d. A.) zum 31.07.2007. Der von der Klägerin begehrte Urlaub im Juli 2007 wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 09.07.2007 (vgl. Bl. 63 d. A.) abgelehnt.

Die vorliegende Klage hat die Klägerin am 21.08.2007 bei dem Arbeitsgericht erhoben. Mit der Klage hat sie die Ansprüche auf Entgeltzahlung und die Urlaubsabgeltung verfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 2.345,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus dem entsprechenden Nettobetrag seit dem 14.08.2007 abzüglich am 14.08.2007 gezahlter 703,50 Euro netto an sie zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in dem Zeitraum 10.07. bis 31.07.2007 sei durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht bewiesen. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei vor dem Hintergrund des abgelehnten Urlaubs erschüttert.

Durch Urteil vom 31.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.920,– Euro brutto abzüglich gezahlter 703,50 Euro netto sowie einen weiteren Betrag von 5,– Euro netto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2007 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Klägerin zu 26 % und der Beklagten zu 74 % auferlegt worden. Den Streitwert hat das Arbeitsgericht auf 1.641,50 Euro festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit sei durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen worden für den Zeitraum vom 10.07. bis 31.07.2007. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei durch die Umstände nicht erschüttert. Allein die zeitliche Parallele des begehrten Urlaubs und des Zeitraums der Erkrankung reiche nicht. Des Weiteren habe die Klägerin ein Anspruch auf Abgeltung für 10 Urlaubstage und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5,– Euro wegen nicht Herausgabe der Lohnsteuerkarte.

Gegen diese ihr am 15.11.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat die Beklagte am 12.12.2007 Berufung eingelegt und diese am 10.01.2008 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insoweit an, als sie zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 10.07. bis 31.07.2007 verurteilt worden ist,

Die Beklagte stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.10.2007 – 5 Ca 1980/07 – abzuändern und die Klage in Höhe eines Betrages von 960,– Euro abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.10.2007 – 5 Ca 1980/07 – zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Das Berufungsgericht hat bei dem sachverständigen Zeugen Dr. med. S5 M4 eine Auskunft nach § 377 Abs. 3 ZPO eingeholt. Wegen des Inhalts der mit Schreiben vom 17.04.2008 erteilten Auskunft wird auf Blatt 118 der Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Klägerin steht für die Zeit vom 10.07.2007 bis zum 31.07.2007 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 960,– Euro brutto nebst der begehrten Zinsen zu.

I. Die Klägerin kann als Vergütung für die Zeit vom 10.07.2007 bis 31.07.2007 von der Beklagten Entgeltfortzahlu...

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