Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertarifliche Zulage und betriebliche Übung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine übertarifliche Zulage über Jahre immer anläßlich der jeweiligen Tariflohnerhöhung um den Prozentsatz angehoben, um den die Tariflöhne steigen, kann eine betriebliche Übung dahingehend entstehen, daß diese Anhebung der übertariflichen Zulage auch zukünftig bei Tariflohnerhöhungen durch den Arbeitgeber vorzunehmen ist. Eine solche betriebliche Übung entsteht jedoch dann nicht, wenn der Arbeitgeber bei jeder Tariflohnerhöhung darauf hinweist, er behalte sich vor, bei der nächsten Tariflohnerhöhung die übertarifliche Zulage in Anrechnung zu bringen.
2. Wird anläßlich einer Tariflohnerhöhung die übertarifliche Zulage nicht entsprechend angehoben, ist bezüglich dieser Entscheidung des Arbeitgebers das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG nicht gegeben.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Fundstellen
Haufe-Index 442445 |
BB 1990, 778 |
BB 1990, 778 (L1-2) |
DB 1990, 1571 (L1-2) |
LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung, Nr 8 (LT1-2) |
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