Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Fortsetzungserkrankung. neue Erkrankung. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Arbeitnehmer innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig krank, reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus, um das Vorliegen einer neuen Erkrankung nachzuweisen.
2. Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Erkrankung, hat der Arbeitnehmer Tatsachen darzulegen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei die Ärzte, die ihn behandelt haben, von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
3. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung trägt der Arbeitgeber, den nach der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG die Beweislast trifft.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 2 (1) Ca 1067/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 15.12.2004 – 2 (1) Ca 1067/04 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004.
Die am 10.11.1964 geborene Klägerin ist seit dem 06.01.1992 bei der Beklagten als Bäckergesellin tätig. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 2.160,20 EUR.
Am 06.01.2004 erlitt die Klägerin einen Wegeunfall. Aufgrund dieses Wegeunfalls war sie in der Zeit vom 07.01.2004 bis zum 23.02.2004 arbeitsunfähig krank. Sie wurde wegen des Wegeunfalls behandelt von dem Durchgangsarzt Dr. R. B4xxxxxxxx, Chefarzt des Krankenhauses M2xxx H4xx in W1xxxxxx.
Die Beklagte zahlte zunächst für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 11.07.2004 wurde die Beklagte verurteilt, als Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum an Klägerin 3.008,33 EUR zu leisten.
Ab 26.02.2004 bis zum 27.04.2004 war die Klägerin erneut arbeitsunfähig krank. Behandelt wurde sie in diesem Zeitraum von dem Facharzt für Orthopädie Dr. F. T1xxxxxxx. Die Beklagte weigerte sich, für diesen Zeitraum Entgeltfortzahlung zu leisten.
Mit dieser am 26.07.2004 erhobenen Klage, die der Beklagten am 31.07.2004 zugestellt worden ist, hat die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004 von der Beklagten begehrt.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei in dem Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004 aufgrund eines Wirbelsäulenleidens arbeitsunfähig krank gewesen. Es habe sich um keine Fortsetzungserkrankung gehandelt. Aufgrund der wirbelsäulenbedingten Probleme habe sie sich ab 26.02.2004 in die Behandlung des Dr. T1xxxxxxx begeben und sei erneut arbeitsunfähig krank geworden.
Durch Versäumnisurteil vom 18.08.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3008,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 26.08.2004 zugestellt. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil am 27.08.2004 Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.08.2004 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 18.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 26.02.2004 bis zum 07.04.2004 bestehe nicht. Sie hat behauptet, die Arbeitsunfähigkeit ab 26.02.2004 sei keine neue Erkrankung, sondern handele sich um dieselbe Erkrankung, die Ursache der vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Der Arzt Dr. T1xxxxxxx habe der Krankenkasse gegenüber bestätigt, dass es sich um eine Fortsetzungserkrankung gehandelt habe.
Durch Urteil vom 15.12.2004 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 18.08.2004 aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, eine Fortsetzungserkrankung sei nicht bewiesen. Die schriftliche Auskunft des Dr. T1xxxxxxx gegenüber der Krankenkasse sei nicht ausreichend. Sie beziehe sich lediglich auf den Zeitraum 26.02.2004 bis zum 15.03.2004. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schreiben nicht, warum es sich eine Folgeerkrankung gehandelt habe.
Gegen diese ihr am 04.01.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat die Beklagte am 27.01.2005 Berufung eingelegt und diese ebenfalls am 27.01.2005 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg ...