Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Fortsetzungserkrankung. neue Erkrankung. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei der Fortsetzungserkrankung
Leitsatz (redaktionell)
Bestreitet der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit des Arbeitnehmers, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung und der Beweis der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die Folgen der Nichterweislichkeit einer Fortsetzungserkrankung sind allerdings vom Arbeitgeber zu tragen.
Normenkette
EFZG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 09.06.2005; Aktenzeichen 3 Ca 708/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.06.2005 – 3 Ca 706/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall für den Zeitraum vom 27.11.2003 bis zum 31.12.2003.
Die am 26.07.1941 geborene, verheiratete Klägerin trat im März 1980 als Maschinenarbeiterin in den Betrieb der Beklagten in E1xxxxxxx ein. Zuletzt bezog sie einen Stundenlohn in Höhe von 10,49 EUR. Eingesetzt wurde sie in der 35-Stunden-Woche. Seit dem 01.01.2004 bezieht die Klägerin Altersruhegeld.
Im Jahre 2003 war die Klägerin in der Zeit vom 25.09.2003 bis zum 25.11.2003 arbeitsunfähig krank. Behandelt wurde sie von ihrem Hausarzt A4xxx in H1xxx. Die Beklagte leistete bis zum 03.11.2003 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen wurde der Klägerin am 25.11.2003 durch die AOK Westfalen-Lippe, Regionaldirektion Ennepe-Ruhr-Kreis, Hagen, mitgeteilt, dass von einer arbeitsunfähigkeitsbegründenden Erkrankung ab 26.11.2003 nicht mehr ausgegangen werden könne.
Die Klägerin nahm am 26.11.2003 nicht ihre Arbeit als Maschinenarbeiterin bei der Beklagten auf. Die Tochter der Klägerin rief an diesem Tag um 09.00 Uhr im Lohnbüro der Beklagten an und teilte mit, ihre Mutter könne nicht arbeiten, da sie „noch immer” krank sei.
Auch am 27.11.2003 nahm die Klägerin ihre Arbeit nicht zum üblichen Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr bei der Beklagten auf. Sie erschien an diesem Tag gegen 10.00 Uhr im Betrieb der Beklagten, um mit ihrem vorgesetzten Meister ein Gespräch zu führen. Sie bat in diesem Gespräch, ihren Urlaub nehmen zu dürfen, um sich regenerieren zu können. Der Urlaub wurde seitens der Beklagten abgelehnt.
Ebenfalls am 27.11.2003 suchte die Klägerin den Facharzt für Orthopädie Dr. S2xxxx in H1xxx auf. Dieser stellte eine Arbeitsunfähigkeit fest für den Zeitraum ab 26.11.2003 und erstellte für die Klägerin als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine sogenannte Erstbescheinigung.
Die Beklagte leistete für die Zeit vom 27.11.2003 bis zum 31.12.2003 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an die Klägerin.
Daraufhin hat die Klägerin die vorliegende Klage am 17.03.2004 erhoben.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe für den Zeitraum ab dem 27.11.2003 erneut Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen an sie zu leisten, da es sich um eine neue Ersterkrankung gehandelt habe, die mit den Vorerkrankungen in keinem Zusammenhang gestanden habe. Dies folge bereits aus der Erteilung einer neuen Erstbescheinigung für die Arbeitsunfähigkeit durch den Orthopäden Dr. S2xxxx. Dies folge auch daraus, dass sie zuvor nach ausgiebiger medizinischer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen für arbeitsfähig befunden worden sei.
Die Klägerin hat behauptet, in der Zeit vom 25.09.2003 bis 25.11.2003 habe ein Rückenleiden im unteren Rückenbereich bestanden. Am 27.11.2003 sei sie wegen akuter Verspannungen im Schulterbereich krankgeschrieben worden. Am 27.11.2003 habe sie bei dem Gespräch im Betrieb der Beklagten lediglich mitgeteilt, dass sie sich noch nicht hundertprozentig fit fühle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.835,75 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, die Erkrankung der Klägerin ab 25.09.2003 sei am 25.11.2003 nicht ausgeheilt gewesen, sondern habe fortbestanden bis zum 31.12.2003. Die Klägerin habe am 27.11.2003 bei dem Gespräch in ihrem Betrieb gesagt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeit nicht aufnehmen könne. Sie habe „immer noch dieselben Probleme”.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob die Klägerin in dem Zeitraum 27.11.2003 bis 31.12.2003 aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig krank gewesen sei, wie in dem Zeitraum 25.09.2003 bis 25.11.2003, durch Einholung schriftlicher Zeugenauskünfte bei den behandelnden Ärzten A4xxx und Dr. S2xxxx. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenauskünfte (Bl. 40, 49, 67, 68 d.A.) ver...