Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch eines Praktikanten auf Zahlung einer Vergütung
Leitsatz (amtlich)
Wird die Durchführung eines Praktikums auf der Basis eines dreiseitigen Vertrages unter Beteiligung eines im Auftrag einer Agentur für Arbeit tätigen Bildungsträgers, eines Praktikanten und eines das Praktikum ermöglichenden Arbeitgebers abgeschlossen, steht dem sozialversicherungsrechtlich förderungsbedürftigen Praktikanten kein Anspruch auf Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis zu, wenn das Praktikum nach dem Wortlaut der getroffenen dreiseitigen Vereinbarung Teil einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme i.S.d. § 51 SGB III ist und die tatsächliche Handhabung des Praktikums dem entspricht. Die einem Arbeitsverhältnis ähnlich starke Einbindung des Praktikanten in den Betrieb steht dem nicht entgegen, wenn dem Praktikanten als Teil der berufsvorbereitenden Maßnahme auch die Grundkompetenz vermittelt werden soll, sich in zeitliche, örtliche und organisatorische betriebliche Abläufe einfinden zu können
Normenkette
BGB § 611; SGB III § 51; BBiG § 68; BGB § 612
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Entscheidung vom 25.03.2014; Aktenzeichen 2 Ca 1482/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014 - 2 Ca 1482/13 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin fordert vom Beklagten Arbeitsvergütung und stützt sich darauf, ein von den Parteien vereinbartes Praktikantenverhältnis sei tatsächlich ein Arbeitsverhältnis gewesen.
Der Beklagte betrieb unter der Bezeichnung R-Markt in B einen Lebensmittelmarkt. Die R-Gruppe trennte sich vom Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2014 und stellte dies in einen Kontext zum Rechtsstreit der Parteien.
Die 1993 geborene Klägerin erlangte 2010 ihren Hauptschulabschluss mit der Note "ausreichend". Nach Ende ihrer Schulzeit arbeitete sie zunächst für anderthalb Monate in der Filiale einer Supermarktkette, danach für etwa ein halbes Jahr in einem Betrieb der Systemgastronomie.
Ab dem 05.09.2012 nahm die Klägerin an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, die vom Bildungszentrum d.H.S. (im Folgenden: BZH) als Trägergesellschaft im Auftrag der Agentur für Arbeit B durchgeführt wurde. Die Klägerin, die von der Arbeitsagentur an das BZH verwiesen worden war, erhielt auf der Basis eines Bewilligungsbescheids vom 19.09.2012 von der Agentur für Arbeit eine Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56 SGB III in Höhe von 262 € monatlich. Der Bewilligungsbescheid umfasste den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 04.07.2013. Daneben bezog die Klägerin Kindergeld und erhielt von der Trägergesellschaft einen Fahrtkostenzuschuss. Der Beklagte zahlte der Klägerin keine Vergütung.
Das BZH vereinbarte mit dem Beklagten einen "Rahmenvertrag zur Ableistung eines Praktikums", in dem die inhaltliche Ausgestaltung einer Berufsbildungsmaßnahme grob umschrieben wurde. Danach war es Ziel der Förderung, ein Training der für die Ausbildung und Berufstätigkeit notwendigen Grundkompetenzen und eine Hilfe zur beruflichen Orientierung zu bieten sowie auf die Berufsschule vorzubereiten. Im Rahmenvertrag war festgelegt, dass sich die Bildungsmaßnahme, die i.d.R. am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des Folgejahres enden soll, in einen schulischen und einen werkpraktischen Teil untergliedert. Der werkpraktische Teil sollte es ermöglichen, eine realitätsbezogene Berufswahl treffen zu können. Ferner war im Rahmenvertrag, wegen dessen näheren Inhalts auf Bl. 33 f d. A. Bezug genommen wird, geregelt, dass dem Praktikumsbetrieb keine Kosten entstehen sollen und die Klägerin über die Trägergesellschaft sozial- und unfallversichert werden sollte. Darüber hinaus verpflichtete sich die Trägergesellschaft, für die Klägerin als Praktikantin eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für Schäden abzuschließen, die sie verursachen würde, der Klägerin die nötige Arbeitsbekleidung zu stellen und das Praktikum sozialpädagogisch und ggf. psychologisch zu betreuen. Festgehalten war ferner, dass sich die Arbeitszeit der Praktikantin nach den Arbeitszeiten des Praktikumsbetriebs richten würde und die Praktikantin den Weisungen und Anordnungen der betriebsinternen Praxisanleiter unterworfen sei sowie am Ende des Praktikums eine Bescheinigung oder ein Zeugnis vom Praktikumsbetrieb erhalten solle. Der Beklagte füllte während des Zeitraums der Tätigkeit der Klägerin Beurteilungsbögen über den Verlauf des Praktikums aus und übermittelte diese dem Bildungsträger.
Die Klägerin selbst schloss mit dem Beklagten und der Trägergesellschaft unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag zwischen dem BZH und dem Beklagten einen dreiseitigen Praktikumsvertrag zunächst für den Zeitraum vom 18.10.2012 bis zum 15.11.2012 ab. Diesen Praktikumsvertrag verlängerten die Parteien jeweils schriftlich unter Beteiligung des BZH am 22.11.2012 bis zum 31.12.2012 und sodann Anfang 2013 bis zum 29.03.2013. Am...