Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 23.01.1998; Aktenzeichen 4 Ga 1/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Münster – 4 Ga 1/98 – abgeändert:
Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Mit dem beim Arbeitsgericht Münster am 14.01.1998 eingereichten Antrage erstrebt die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung ihre Weiterbeschäftigung während der ordentlichen Kündigungsfrist.
Die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in S….., die dort mit ca. 160 Arbeitnehmern Papiersäcke, z.B. um Baumaterialien zu verpacken, herstellt. Die Beklagte betreibt noch weitere Betriebe. Insgesamt beschäftigt sie damit ca. 400 Arbeitnehmer. Die 1944 geborene Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) ist bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Vertrages vom 09.07.1991 ab 15.07.1991 laut § 1 des Vertrages als Fremdsprachen-Sekretärin gegen ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.749,00 DM tätig. Tatsächlich wurde die Klägerin mit Sekretariatsarbeiten für den stellvertretenden Geschäftsführer, der zugleich Vertriebsleiter ist, beschäftigt. Insgesamt gab es zwei Geschäftsführungssekretariate, die jeweils mit einer Sekretärin besetzt waren.
Unter dem 27.10.1997 kündigte die Beklagte der Klägerin zum 31.03.1998 und führte dazu u.a. aus:
„Die Begründung für diese personelle Maßnahme ergibt sich aus der Schließung der PE-Fertigung zum Ende des Jahres 1997 und wurde mit dem Betriebsrat im Rahmen eines Interessenausgleichs und Sozialplans vereinbart. Der Betriebsrat wurde nach den gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungsmaßnahme unterrichtet und hat ihr zugestimmt.”
Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Münster (4 Ca 2321/97), über die bisher noch nicht entschieden worden ist.
Mit weiterem Schreiben vom 09.01.1998 stellte die Beklagte die Klägerin unter Gehaltsfortzahlung und Anrechnung des Urlaubsanspruches von der Arbeitsverpflichtung bis zum 31.03.1998 frei.
Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte habe sie weiterzubeschäftigen und, da der Ablauf der Kündigungsfrist bevorstehe, sei die Beklagte dazu im Wege der einstweiligen Verfügung anzuhalten.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
- die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Verfügungsklägerin bis zum Ende der Kündigungsfrist, somit bis zum 31.03.1998 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Fremdsprachensekretärin im Geschäftsführungssekretariat des stellvertretenden Geschäftsführers weiterzubeschäftigen und
- hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Verfügungsklägerin bis zum Ende der von der Verfügungsbeklagten behaupteten Kündigungsfrist, somit bis zum 31.03.1998 zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen als Sekretärin weiterzubeschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, durch die Schließung des PE-Bereiches zum Jahresende 1997 seien Aufgaben im Vertriebsbereich des stellvertretenden Geschäftsführers und Vertriebsleiters entfallen. Sie habe sich deshalb im Wege der Umorganisation entschlossen, die bisher zwei Geschäftsführungssekretariate zu einem zusammenzuführen mit der Folge, daß nur noch eine Sekretärin benötigt werde. Die Sozialauswahl habe ergeben, daß der Klägerin zu kündigen gewesen sei.
Durch Urteil vom 23.01.1998 hat das Arbeitsgericht entsprechend dem Hauptantrage der Klägerin entschieden. Das Arbeitsgericht hat zum Verfügungsgrund ausgeführt, für die Verfügungsklägerin bestehe auch ein Verfügungsgrund i.S.d. § 940 ZPO. Die Verfügungsklägerin habe ein maßgebliches ideelles Interesse an ihrer vertragsgemäßen Beschäftigung als Fremdsprachensekretärin im Geschäftsführungssekretariat des stellvertretenden Geschäftsführers. Es entspreche der Erfahrung im Arbeitsleben, daß die Wiedereingliederung eines längere Zeit suspendierten Arbeitnehmers in dem Betriebe schon allein wegen der vom Arbeitgeber zu treffenden Personalmaßnahmen auf überaus große Schwierigkeiten stoße und meist zu einer anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe.
Im übrigen wird auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht einschließlich der Begründung Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt.
Die Beklagte und Berufungsklägerin ist weiterhin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens der Ansicht, sie brauche die Klägerin nicht weiterzubeschäftigen. Sie behauptet dazu, wie schon erstinstanzlich, aufgrund ihrer Umorganisation benötige sie nur noch eine Sekretärin. Die organisatorische Änderung sei aufgrund des mit dem Betriebsrat vereinbarten Interessenausgleiches vom 21.10.1997 erfolgt. Inhalt der gesamten Betriebsänderung sei auch die Reduzierung auf ein Geschäftsführungssekretariat zum Jahresende 1997 gewesen.
Der Vertreter der Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster abzuändern und die Anträge ...