Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Teilzeitverlangen. Kappungsgrenze
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren gilt entsprechend den Regeln für die Bemessung des Werts bei sog. Änderungsschutzklagen die Obergrenze des § 42 Abs. 3 GKG (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts in Abgrenzung zu LAG Baden-Württemberg vom 04.01.2008 – 3 Ta 259/07).
2. Eine erfolglose Beschwerde ist gebührenpflichtig, weil § 33 Abs. 9 S. 2 RVG lediglich die Kostenerstattung ausschließt.
Normenkette
GKG § 42; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Köln (Beschluss vom 01.03.2010; Aktenzeichen 1 Ca 7182/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreterin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.03.2010 – 1 Ca 7182/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Arbeitsgericht ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Teilzeitverlangen der Klägerin zutreffend analog § 42 Abs. 3 S. 1 GKG auf den Betrag des Vierteljahresverdienstes von 16.164,15 EUR (3 × 5.388,05 EUR) festgesetzt. Bei einem Streit über das Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG Köln 05.04.2005 – 3 Ta 61/05 –; zuletzt LAG Köln 25.11.2009 – 8 Ta 364/09 –; ebenso LAG Nürnberg 08.12.2008 – 4 Ta 148/08 – juris), von der abzuweichen kein Anlass besteht, wegen der Vergleichbarkeit mit einer sog. Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen. Denn ebenso wie es bei der Änderungsschutzklage um den Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses geht, will der Arbeitnehmer mit seinem Wunsch auf Reduzierung der Arbeitszeit in den Inhalt des Arbeitsverhältnisses eingreifen. Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt.
Änderungsschutzklagen sind als Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG regelmäßig mit dem dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung zu bemessen. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 3 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten. Denn es wäre nicht zu rechtfertigen, dass der Streitwert einer bloßen Änderungsschutzklage den Wert einer Bestandsschutzklage, für die die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 3 GKG gilt, übersteigen könnte.
Die von der Klägervertreterin herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 04.01.2008 – 3 Ta 259/07 – rechtfertigt keine andere Betrachtung. Sie trägt jedenfalls nicht die von der Beschwerde erstrebte Festsetzung auf den dreifachen Jahresbetrag der monatlichen Differenz auf insgesamt 83.622,60 EUR nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Vielmehr geht das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus, deren Wert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen sei. Dabei sei es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lasse und konkret eine Festsetzung auf den dreifachen Monatsbezug vornehme (LAG Baden-Württemberg 24.06.2009 – 5 Ta 10/09 – juris). Im Ergebnis wirkt sich der andere Begründungsansatz also nicht aus.
Entscheidungsgründe
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Abweichend von § 68 Abs. 3 GKG ist die erfolglose Beschwerde gebührenpflichtig. § 33 Abs. 9 S. 2 RVG schließt lediglich eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren aus (vgl. HWK/Kalb, § 12 ArbGG Rz. 31 m. w. N.).
III. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Dr. Kalb
Fundstellen
Haufe-Index 2325427 |
JurBüro 2010, 478 |