Entscheidungsstichwort (Thema)
Begehren auf Herabsetzung der Arbeitszeit entspricht gegenstandsrechtlich einer Änderungskündigung. Drei Bruttomonatsgehälter als Gegenstandswert bei Klage auf Herabsetzung der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist in seinen Auswirkungen eher einer Änderungskündigungsklage als einem Weiterbeschäftigungsanspruch näher. Die Festsetzung von 3 Bruttomonatsgehältern stellt damit eine angemessene Bewertung dar.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 13.10.2020; Aktenzeichen 3 Ca 1214/20) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.10.2020,Az. 3 Ca 1214/20 abgeändert und der Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf 12.358 € (drei Monatsgehälter) festgesetzt.
Gründe
I. In der Hauptsache begehrte der Kläger die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 35,5 Wochenarbeitsstunden auf 26,625 Stunden unter Verteilung der reduzierten Arbeitszeit durch Festlegung von arbeitsfreien Tagen in zwei Blöcken. Das bisherige Bruttomonatseinkommen des Klägers betrug 4.119,66 €.
Durch Vergleich vom 02.10.2020 einigten sich die Parteien auf die begehrte Arbeitszeitänderung mit Wirkung ab 01.01.2021.
Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 4.119,66 € für Verfahren und Vergleich fest und begründete dies damit, zwischen den Parteien sei letztlich eine spezielle Form der Weiterbeschäftigung streitig gewesen.
Hiergegen wendet sich der Klägerprozessbevollmächtigte mit seiner Beschwerde und beantragte die Heraufsetzung des Gegenstandswertes. Er begründet dies damit, dass bereits die 36 fache Vergütungsdifferenz einen Betrag von 37.180 € ergibt. Die Bedeutung der Angelegenheit entspräche derjenigen eines Rechtsstreits über eine Änderungskündigung.
II. Die zulässige und fristgerechte sofortige Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten ist begründet.
Die Klage auf Zustimmung zu einer Arbeitsvertragsänderung zur Herabsetzung der Arbeitszeit entspricht ihrem Wert nach einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der Streitwertkatalog macht zu dieser Konstellation keinen Bewertungsvorschlag. Damit ist eine Bewertung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Als vergleichbare Streitgegenstände kommen die Änderungskündigung oder die Weiterbeschäftigung, bzw. die Überprüfung von Arbeitgeberweisungen nach Direktionsrecht in Frage.
Zwar ergibt sich die Rechtsgrundlage für das klägerische Vorbringen aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz, während eine Änderungskündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz zu überprüfen ist. Beide Verfahren der Vertragsänderung zielen jedoch auf dasselbe Ergebnis ab, nämlich gegen den zunächst erklärten Willen der anderen Vertragspartei den Arbeitsvertrag zu ändern und die vertragliche Verpflichtung zu verringern.
Die Bewertung als Beschäftigungsanspruch wird demgegenüber dem Sachverhalt nicht gerecht, da beim Beschäftigungsanspruch die bisherige Tätigkeit und bei der arbeitgeberseitigen Weisung das Vertragsverhältnis unverändert bleiben. Eine Vertragsänderung ist in diesen Fällen gerade nicht zwischen den Parteien streitig.
Wegen der Ähnlichkeit zur Änderungskündigung greift auch die Deckelung des Gegenstandswertes auf drei Bruttomonatsgehälter. Der Zugang zu den Arbeitsgerichten soll im Falle einer Bestandsschutzstreitigkeit nicht durch einen übermäßig hohen Gegenstandswert erschwert werden. Dieses Argument lässt sich auch bei der Bewertung des Teilzeitanspruchs nutzbar machen. Die Möglichkeit, Teilzeit zu verwirklichen sollte trotz langjähriger zukünftiger Auswirkung keinen höheren Wert haben, als der gesamte Bestand des Arbeitsverhältnisses. Die Festsetzung auf 3 Bruttomonatsgehälter spiegelt die Bedeutung des Streitgegenstandes angemessen, erschwert den Zugang zu einem Teilzeitanspruch nicht über Gebühr und steht in angemessener Relation zum Kündigungsstreitwert.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 14313057 |
FA 2021, 95 |
NZA-RR 2021, 264 |
NZA-RR 2021, 6 |
AUR 2021, 142 |
ArbR 2021, 116 |