Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung in Beschäftigungslosigkeit nur Teil des Anspruches auf Wiederbeschäftigung
Leitsatz (amtlich)
Der Entzug von allen Arbeitstätigkeiten (Versetzung in die Nichtbeschäftigung) und die Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten sind 2 Seiten desselben Streitgegenstandes. Die Formulierung des Begehrens in mehreren Anträgen führt nicht dazu, dass der Gegenstandswert den Wert einer "normalen" Weiterbeschäftigungsklage (regelmäßig 1 Bruttomonatsgehalt, bei Besonderheiten bis zu 2 Gehältern) übersteigt.
Normenkette
RVG § 33; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Entscheidung vom 06.06.2019; Aktenzeichen 4 Ca 1703/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits- gericht Bonn vom 06.06.2019 - AZ 4 Ca 1703/18 - wird zurückgewiesen
Gründe
1. Der Kläger war mit Wirkung zum 01.11.2017 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in eine Organisationseinheit der Beklagten versetzt worden, in der keine Beschäftigung erfolgt, sondern die Suche nach einem neuen Einsatzbereich organisiert wird. Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit unwirksam war. Weiter sollte die Beklagte verurteilt werden, den Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Daneben war die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt.
Das Arbeitsgericht hat für jeden dieser drei Anträge ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 8.434,44 EUR als Gegenstandswert festgesetzt.
Hiergegen wenden sich die Klägerprozessbevollmächtigten und beantragen,
den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf fünf Bruttomonatsgehälter (42.172,20 EUR) festzusetzen.
Sie haben zunächst vertreten, dass für die Versetzung in die Beschäftigungslosigkeit drei Bruttomonatsgehälter angemessen seien. Mit der Beschwerde verweisen sie auf eine Entscheidung des LAG Köln, wonach für die Versetzung zwei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsanspruch zweimal 80 % eines brutto Bruttomonatsgehaltes angemessen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
2. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten ist nicht begründet.
Die Versetzung in die Beschäftigungslosigkeit stellt sich letztlich als ein Teilbereich des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten dar. Ist die Versetzung unwirksam, so ist der Kläger solange mit den bisherigen Tätigkeiten zu beschäftigen, bis das Direktionsrecht neu ausgeübt wurde. Ist die Versetzung wirksam, entfällt der Beschäftigungsanspruch. Erst eine spätere Neuausübung des Direktionsrechts würde dann als neuer Streitgegenstand die Prüfung etwaiger Belastungen eines neuen Arbeitsplatzes einschließen. Es ließe sich damit auch vertreten, dass für den bloßen Entzug aller Arbeitstätigkeiten ohne neue Zuweisung eines Arbeitsplatzes (Freistellung statt Beschäftigung) insgesamt ein Bruttomonatsgehalt in der Bewertung ausreichend ist, da die Belastungen hierdurch zunächst nicht erheblich sind. Jedenfalls aber kann nicht gesagt werden, dass die eventuelle Unwirksamkeit der Nichtbeschäftigung des Klägers bzw. das Verlangen nach Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Arbeitsinhalten als einheitlicher Beschäftigungsanspruch insgesamt mit mehr als zwei Bruttomonatsgehältern berücksichtigt werden kann. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts entspricht deshalb vollständig billigem Ermessen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 13489784 |
FA 2019, 360 |
AUR 2020, 45 |