Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelungsmöglichkeiten für Parkberechtigung im Sicherheitsbereich. Nachträgliches Koppelungsgeschäft als unerheblicher Einwand des Arbeitgebers gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrates. Duldung von mitbestimmungswidrigem Verhalten keine Rechtfertigung für formfreie Regelungsabrede

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde, eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen.

2. Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus.

 

Normenkette

ZPO § 767; BetrVG §§ 87, 85 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 13.02.2020; Aktenzeichen 10 BV 168/19)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 - 10 BV 168/19 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010.

Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen K und beschäftigt regelmäßig ca. 1.800 Arbeitnehmer. Auf dem Flughafengelände existieren Sicherheitsbereiche, die nur mit besonderen Berechtigungen genutzt werden dürfen. Mit Schreiben vom 06.02.2009 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass folgende Personenkreise eine Parkberechtigung für den Sicherheitsbereich erhalten würden:

- Mitglieder der GBL-Runde

- AssistentInnen der Geschäftsführer

- Abteilungs- und Stabsstellenleiter, deren Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich liegt

- Schwerbehinderte, deren Ausweis den Vermerk G, aG und/oder H trägt

- Mitglieder der Werksfeuerwehr am Wochenende (Samstag/Sonntag)

In dem vom Betriebsrat daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Landesarbeitsgericht Köln der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.05.2010 - 8 TaBV 4/10 - auf,

1. die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht,

2. es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 6.2.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen,

3. es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einzelnen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren.

Die gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wies das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 63/10 - als unbegründet zurück.

In der Folgezeit suchten die Beteiligten nach einer Lösung der streitigen Frage. Mit Schreiben vom 18.02.2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitsgeberin mit, dass er in seiner heutigen Sitzung Maßnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements unter der Voraussetzung zugestimmt habe, dass die Mitarbeiter, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügten, von der Maßnahme ausgenommen würden, sofern sie ihre Einfahrtsberechtigung nicht auf Grund einer Schwerbehinderung erhalten hätten. Zugleich bat er um Zusendung einer Liste der Arbeitnehmer, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügen.

Nachdem die Arbeitgeberin zwei Mitarbeitern ohne Beteiligung des Betriebsrats die Einfahrtsgenehmigung in den Sicherheitsbereich entzogen hatte, beantragte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Köln mit einer dort am 11.06.2019 eingegangenen Antragsschrift, der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 und Nr. 3 des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 12.05.2010 ein Ordnungsgeld iHv. 10.000 EUR anzudrohen. Mit Beschluss vom 13.09.2019 - 10 BV 176/19 - gab das Arbeitsgericht dem Antrag statt. Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 25.11.2019 - 8 Ta 185/19 - als unbegründet zurück.

Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes mit seinem Beschluss vom 18.04.2014 einer Regelungsabrede zugestimmt, auf Grund derer sie die im Schreiben vom 06.02.2009 niedergelegte Handhabung bei der Parkplatzvergabe beibehalten dürfe und als Gegenleistung näher definierte Leistungen des betrieblichen Gesund...

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