Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung wegen Verstoßes gegen Rauchverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Rauchen in einem Bereich eines Lebensmittel-Betriebes, in dem ein Rauchverbot gilt, kann jedenfalls nach wiederholter Abmahnung eine ordentliche Kündigung auch bei langer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigen.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 1 Ca 2399/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. Februar 2008 – 1 Ca 2399/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 1 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.05.2008 Berufung eingelegt und diese am 05.06.2008 begründet.

Er beruft sich zunächst auf § 2 Ziffer 10 BMTV für die Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden der Süßwarenindustrie, der – das bestreitet die Beklagte nicht – aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit zwischen den Parteien gilt. Der Kläger meint, die Ausnahmen des § 2 Ziffer 10 a bis f BMTV griffen im vorliegenden Fall nicht, so dass die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sei.

Der Kläger meint darüber hinaus, § 40 Ziffer 3 der Arbeitsordnung (Bl. 115 ff. d. A.). verbiete das Rauchen im Lager nicht, da dieses kein Produktionsraum sei. Ein Verbot in anderen Teilen sei bis zum Ausspruch der Kündigung nicht ergangen. Jedenfalls sei das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG bei einer solchen Regelung nicht eingehalten. Deshalb – so meint der Kläger – seien auch schon die vorausgegangenen Abmahnungen zu Unrecht ergangen. Frühere Abmahnungen wegen anderer Verstöße seien auch nicht mehr relevant, weil der Kläger bis Februar 2005 Alkoholiker gewesen sei und im Februar 2005 nach einer Entzugsmaßnahme trocken geworden sei.

Schließlich meint der Kläger, sein Verhalten müsse weniger gravierend gewichtet werden, weil die Beklagte ihrerseits bei Hygienefragen fehlende oder falsche Maßnahmen anwende. Er verweist darauf, dass die Beklagte zum Fangen von Mäusen einen Kammerjäger einsetze und zusätzlich der Mitarbeiter L. pro Woche etwa 20 Mäuse auf einem Pappdeckel mit Klebstoff fange. Die Mäuse würden oft nicht sofort gefunden und blieben in verwesten Zustand dort.

Zigarettenrauch sei vergleichsweise unschädlich. Dies gelte erst recht, wenn man berücksichtige, dass im Lager wie im Keller sämtliche Lebensmittel fest in Plastiktüten verschlossen seien und die Plastiktüten sich in mit Klebestreifen verschlossenen Kartons befänden.

Auch würden mit einem motorbetriebenen Stapler Waren regelmäßig sortiert.

Schließlich habe er, der Kläger, am 27.07.2007 wegen zahlreicher aufgrund des zu erwartenden Audits des Kunden anstehender Arbeiten die Pausenzeit durcharbeiten müssen.

Schließlich äußert der Kläger Zweifel, ob die Antwort des Betriebsrats vom 14.08.2007 bereits endgültig gewesen sei. Der Betriebsrat habe sich in diesem Schreiben ausdrücklich eine anderweitige Entscheidung nach Anhörung des Klägers vorbehalten. Die Beklagte – so der Kläger – habe deshalb mit dem Ausspruch der Kündigung entsprechend warten müssen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 28.02.2008 – 1 Ca 2399/07 – nach den Schlussanträgen des Klägers in erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Zur Arbeitsordnung beruft sie sich darauf, dass nach dem gemeinsamen Verständnis aller Betriebsangehörigen zu den Produktionsräumen der gesamte Lebensmittelbereich zähle, also alle Räume mit Ausnahme der Verwaltung und der Außenbereiche (Hof und Parkplätze). Das strikte Rauchverbot gelte daher unstrittig seit vielen Jahren mit Zustimmung des Betriebsrats auch im Lagerbereich. Die Beklagte beruft sich ferner darauf – was aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags unstreitig ist –, dass auch das Fertigwarenlager durch entsprechende nicht übersehbare Symbole gekennzeichnet sei.

Im Übrigen sei der Kläger dort angetroffen worden, wo Fertigwaren und Rohstoffe gelagert und – im Kellergeschoss – auch verarbeitet würden. In diesem Bereich würden Mandeln veredelt, der dabei entstehende Mandelstaub sei explosionsgefährdet. Schließlich diene das Rauchverbot nicht nur dem lebensmittelrechtlichen Kontaminationsschutz, sondern auch dem Brandschutz, da im Lager auch leicht entflammbare Verpackungen lagerten.

Schließlich sei es für sie, die Beklagte, schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht den Aufenthaltsraum, der – das ist unstreitig – unmittelbar an das Lager grenze und in dem Rauchen gestattet sei, zum Rauchen genutzt habe.

Soweit der Kläger sich ...

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