Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Verkehrsverstößen
Leitsatz (amtlich)
1. Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
2. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt.
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen 6 Ca 5307/05) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2006 – Aktenzeichen 6 Ca 5307/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte.
Die Beklagte betreibt eine Gefahrgutspedition. Der am 30.11.1957 geborene Kläger war dort seit dem 08.10.2001 als Fernfahrer zu einer Monatsvergütung von rund 3.700,00 EUR brutto beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 3 ff. d. A.).
Für Tankwagenfahrer hatte die Beklagte schriftliche Verhaltensregeln erstellt (Bl. 23 ff. d. A.), die der Kläger unterschrieben hatte (Bl. 27 d. A.). Als erste Verhaltensregel war dort aufgeführt, dass der Fahrer vor Fahrantritt stets den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und die dazugehörige Ausrüstung (Reifen, Bremse, Warnlampen usw.) zu kontrollieren hatte. Grundlage der Tätigkeit der Tankwagenfahrer war ferner das Fahrerhandbuch (Bl. 28 ff. d. A.). Hierin waren grundlegende Verhaltensanforderungen beschrieben und in konkreten Handlungsanweisungen zusammengefasst. So hieß es zum Verhalten vor und während der Beförderung unter anderem:
„Checken Sie vor Antritt der Fahrt den sicheren Zustand von Fahrzeug und Ladung!
Überprüfen Sie die Vollständigkeit der Transportdokumente!
Beachten Sie die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten! (Bl. 30 d. A.).”
Zu den Pflichten nach der Entladung hieß es unter anderem (Bl. 35 d. A.):
„Nach der Entladung kontrollieren, ob der Tank völlig leer ist (Ladegewichtvergleich).”
Am 22.03.2004 wurde der Kläger mündlich ermahnt, weil festgestellt wurde, dass nach einem Entladevorgang sich noch 110 Liter Cecamid im Tank des Fahrzeugs des Klägers befanden. Diese Restmenge musste später gesondert entsorgt werden. Der Kläger übernahm die Reinigungskosten in Höhe von 253,00 EUR.
Am 14.05.2004 beging der Kläger mit einem Firmenfahrzeug eine Verkehrsordnungswidrigkeit, indem er in Freiburg eine Rot zeigende Ampel missachtete. Deswegen und wegen eines Vorfalls vom 07.06.2006, bei dem nach Beklagtenangaben wiederum der Tank nicht ordnungsgemäß entleert und eine Restmenge von 50 Liter Cecamid im Tank verblieben war, wurde der Kläger am 11.06.2004 mündlich abgemahnt.
Mit Schreiben vom 06.12.2004 (Bl. 37 f. d. A.) erhielt der Kläger eine schriftliche Abmahnung, weil der Kläger mit den falschen Fahrzeugpapieren unterwegs war.
Am 08.10.2004 überschritt der Kläger mit dem Firmen-LKW innerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km pro Stunde um 28 km pro Stunde. Das daraufhin eingeleitete Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren, das der Beklagten bekannt war, endete unter anderem damit, dass der Kläger zu einem vierwöchigen Fahrverbot verurteilt wurde. Hiervon erhielt die Beklagte nach Abschluss des Verfahrens im Mai 2005 Kenntnis und sprach daraufhin am 17.05.2005 (Bl. 39 d. A.) eine Abmahnung aus.
Nachdem der LKW des Klägers zuletzt am 09.05.2005 wegen Defekten an der Elektrik in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde, brachte der Kläger den von ihm gefahrenen LKW am 17.05.2005 zur Werkstatt, damit fällig gewordene Sandstrahl- und Lackierungsarbeiten durchgeführt werden konnten. Bei dieser Gelegenheit wurden, als die Sandstrahl- und Lackierungsarbeiten am 19.05.2005 beginnen sollten, schwere Beschädigungen und Abnutzungen an einzelnen Reifen des Fahrzeugs festgestellt (kopierte Lichtbilder Bl. 41 – 47 d. A.).
Daraufhin hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu einer geplanten ordentlichen fristgerechten Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt an (Bl. 48 ff. d. A.), und begründete dies damit, dass der Kläger offensichtlich vor der Abfahrt keine ausreichende Reifenkontrolle vorgenommen habe und es sich um Schäden handele, die so gravierend gewesen seien, dass sie bei einer Polizeikontrolle zu einer sofortigen Stilllegung des Fahrzeuges geführt hätten.
Der Betriebsrat stimmte in seiner Stellungnahme vom 30.05.2005 (B. 51 d. A.) der geplanten Kündigung zu. Der Betriebsrat begründete dies damit...